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Kein Abstellen von Schuhen vor der Tür

Einem Vermieter steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 541 BGB zu, wenn der Mieter seine Schuhe vor der Wohnungstür abstellt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main findet sogar noch eine Definition zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Treppenhauses. Treppenhäuser (auch Aufgänge und Laubengänge) dienen danach nur zum Betreten, um zur angemieteten Wohnung zu gelangen (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022  
– 33 C 2354/21 – ).

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