Die Verteilung von Süßigkeiten in einem Strafverfahren durch Schöffen erscheint grundsätzlich unangemessen. Sie kann aber ggf. dann nicht zur Besorgnis der Befangenheit führen, wenn der Schöffe durch sein Gesamtverhalten und – spätestens durch die Klarstellung im Rahmen seiner dienstlichen Äußerung – nachvollziehbar ein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass darauf schließen lässt, dass er der Seite des Angeklagten, insbesondere dem Verteidiger, nicht weniger gewogen ist, als der Staatsanwaltschaft (LG Oldenburg Beschluss vom 24. April 2023 – 12 Ns 299/22 – StA: 380 Js 80809/21).
Na das höre sich einer an oder sollte man sagen, dass sich das hören lasse? Ist die Dummheit der Schöffen so groß oder die der Richter, die über einen Befangenheitsantrag entscheiden und immer wieder die dummdreistesten Ideen entwickeln, nur um eine Befangenheit eines Richters verneinen zu können?
Wie wurde argumentiert?
Aus der Entscheidung (zu finden beim Kollegen RA Burhoff):
“Unabhängig davon, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Verteilung der Süßigkeiten nicht im Saal befand, hat der Erste Staatsanwalt pp. in der Hauptverhandlung erklärt, er habe den Vorgang bereits als unangemessen empfunden, der Schöffin dies mitgeteilt und das Schokoladenpräsent auch nicht angenommen. Die Schöffin hat im Rahmen ihrer dienstlichen Äußerung erklärt, dass sie durchaus vorgehabt habe, dem Verteidiger auch ein Schokoladenpräsent zu übergeben, dies aber angesichts der Zurückweisung durch den Staatsanwalt nicht mehr getan habe. Die Äußerung lässt darauf schließen, dass der Schöffin die Unangemessenheit ihres Verhaltens erst anschließend klargeworden ist.“
Ihr Ernst?
Jetzt mal ernsthaft! Selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass die Schöffin so angetan gewesen sein sollte, dass sie dem Verteidiger kein Schokopräsent mehr habe geben wollen, stellt dies doch kein unangemessenes, sondern ein dummes Verhalten dar, was schon auf Sympathie oder Antipathie schließen lässt. Wenn ich einen nicht mag, bekommt der auch kein Schokopräsent und schon gar nicht als Glücksymbol Marienkäfer.
Außerdem hat sie den Staatsanwalt zuerst bedenken wollen und dann wollte sie sich erst dem Verteidiger widmen. Und was ist mit dem Angeklagten, der sich ja noch nicht im Raum befunden hat?
Und was soll die Ausrede auch, liebe Richter, dass sich der Angeklagte ja noch gar nicht im Raum befunden habe. Kann dann ein Richter auch Hasstiraden auf den Angeklagten in anderer Anwesenheit spucken, bis dieser im Raum ist?
Das Schenken eines Schokoladenstücks kann auch eine “Verarsche” und somit eine Missachtung des Angeklagten darstellen, wenn man diesem auch eins schenken habe wollen. Mal sehen, wie der BGH das sieht, wenn es zu einer Revision kommt.
Aber dieser Fall zeigt mir: dümmer gehts immer!