Kein Abstellen von Schuhen vor der Tür

Einem Vermieter steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 541 BGB zu, wenn der Mieter seine Schuhe vor der Wohnungstür abstellt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main findet sogar noch eine Definition zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Treppenhauses. Treppenhäuser (auch Aufgänge und Laubengänge) dienen danach nur zum Betreten, um zur angemieteten Wohnung zu gelangen (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022  
– 33 C 2354/21 – ).

Es besteht also demnach kein Recht des Mieters vor der Wohnungstür Schuhe abzustellen. Dem Vermieter steht insofern gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zu. Achtung: eine vorherige Abmahnung verlangt das Gesetz aber auch.

Kurzer Sachverhalt

In dem hier vorliegenden Fall wurde die Mieterin einer Wohnung von ihrer Vermieterin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main auf Unterlassung des Abstellens von Schuhen vor der Wohnungstür in Anspruch genommen.

Entscheidung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied nun zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe nach § 541 BGB einen Anspruch auf Unterlassung des Abstellens von Schuhen vor der Wohnungstür. Hierzu bedürfe es keiner ausdrücklichen verbietenden Regelung in einem Miet- oder sonstigem Vertrag.

Definition

Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge dienten nur zum Betreten, um zur angemieteten Wohnung zu gelangen. Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art in diesem Bereich sei von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehöre nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Alternative des weisen Gerichts

Eine unangemessene Benachteiligung liege in dem Unterlassungsanspruch nicht. Die Schuhe können vor der Wohnungstüre ausgezogen und anschließend in der Wohnung, vornehmlich in einem Schuhschrank aufgebewahrt werden. Damit sei ein schnelles aus- und anziehen, wie beim Abstellen vor der Wohnungstüre ebenfalls gewährleistet.

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