“Cannabis-Kon­su­menten werden ohne sach­li­chen Grund in Mit­lei­den­schaft gezogen”

In einer Richtervorlage des Amtsgerichts Pasewalk heißt es: “Cannabis-Kon­su­menten werden ohne sach­li­chen Grund in Mit­lei­den­schaft gezogen”. Erneut wendet sich ein Gericht wegen der Cannabis-Verbotsvorschriften im BtMG an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Nach Meinung des Amtsgericht Pasewalk seien die Verbotsvorschriften im Hinblick auf Cannabis verfassungswidrig – auch von der entsprechenden Untätigkeit des Gesetzgebers ist das Gericht nicht begeistert.

So verletzten die § 29 Abs.1 Nr.3, 29a und 31a Betäubungsmittelgesetz (BtMG), soweit sie den Besitz von Cannabisprodukten unter Strafe stellen, eine Vielzahl von Grundrechten und verfassungsrechtliche Vorgaben (Art. 2 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG).

Auch genügten sie nicht mehr dem Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs.2 GG, da nicht ersichtlich sei, wann von einer “geringen Menge zum Eigenbedarf” auszugehen sei, die nach § 31a BtMG die Einstellung des Strafverfahrens ermögliche.

Bildquelle: wikipedia

Kulturfremde Droge?

Die Einschätzung, dass es sich bei Cannabis um eine kulturfremde Droge handele, hält das Amtsgericht Pasewalk heute für überholt: “Die Zahl der Gelegenheitskonsumenten in der Bundesrepublik wird mit bis zu vier Millionen angegeben. Die Zahl der Bürgerinnen und Bürger, die Cannabis bisher probiert haben, ist vermutlich wesentlich höher. Von einer kulturfremden Droge kann heutzutage nicht mehr gesprochen werden. Cannabis ist in der heutigen Gesellschaft dermaßen weit verbreitet, dass von einer Alltagsdroge gesprochen werden müsse.”

Ich glaube nicht, dass sie damit Erfolg haben wird.

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