Kein Rückwirkungsverbot in der Vermögensabschöpfung

Die in Art. 316h Satz 1 EGStGB angeordnete Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung) ist nicht an Art. 103 Abs. 2 GG, sondern an dem allgemeinen Rückwirkungsverbot zu messen. Sie ist hier ausnahmsweise zulässig (BVerfG Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19)

Mit Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Art. 316 h Satz 1 EGStGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 mit dem Grundgesetz vereinbar ist, auch soweit er die Neuregelungen in Fällen für anwendbar erklärt, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Das Strafrecht ist die schärfste Waffe des Staates. Es unterliegt daher strengen verfassungsrechtlichen Grundregeln. Hierzu zählte das Rückwirkungsverbot.

Was ist das Rückwirkungsverbot?

Das Rückwirkungsverbot bedeutet, dass niemand aufgrund neuer Rechtslage verurteilt werden kann, wenn diese zum Zeitpunkt seiner vorgeworfenen Tat noch nicht bestanden hat. Dieser Grundsatz findet sich in § 2 StGB wieder.

Mit dem 1. Juli 2017 wurde dieser Grundsatz gebrochen. Daher schrieb ich in der Überschrift auch Rückwirkungsgebot. Die Vermögensabschöpfung wurde mit diesem Tag verschärft. Es sollte ab diesem Tage möglich sein, beim Täter oder Dritten die wirtschaftlichen Vorteile aus einer Tat sogar dann abzuschöpfen, wenn die Tat selbst verjährt sei.

Der Täter sollte also, auch wenn er nicht mehr bestraft werden kann, in seinem Vermögen abgeschöpft werden können.

Aus der Sicht vieler Juristen stellte dies einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot dar.

Stellungnahmen aus der Anwaltschaft

Ob die Rückwirkungsregelung des Art. 316h Satz 1 EGStGB gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoße, soweit sie die Einziehung von Taterträgen aus bei Inkrafttreten der Regelung bereits verjährten Taten ermögliche, könne dahinstehen. Zwar unterfielen Verjährungsvorschriften grundsätzlich nicht Art. 103 Abs. 2 GG; zudem handele es sich bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Charakterisierung des erweiterten Verfalls auch bei der Einziehung von Taterträgen nach neuem Recht nicht um eine Strafe. Jedoch sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon auszugehen, dass die Einziehung von Taterträgen eine Strafe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK sei, sodass Art. 316h Satz 1 EGStGB gegen diese Norm verstoße. Dem Gebot der konventionskonformen Verfassungsauslegung könne jedoch dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass ein Verstoß gegen das allgemeine rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art.20 Abs. 3 GG und gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG angenommen werde.

Es gehe um einen Fall echter Rückwirkung. Einer der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausnahmefälle liege nicht vor. Die frühere Rechtslage sei geeignet gewesen, Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der Regelung zu wecken. Denn das zu einer bestimmten Zeit geltende Recht eigne sich grundsätzlich als Basis für ein Vertrauen dahingehend, dass es nicht rückwirkend geändert werde.

Insofern sei es vom Verhalten des Betroffenen abhängig gewesen, ob das aus bereits verfolgungsverjährten Taten stammende Vermögen dem vermögensabschöpfenden staatlichen Zugriff infolge des erweiterten Verfalls wieder offen gestanden habe.

Das entstandene Vertrauen sei schutzwürdig. Die Verjährungsvorschriften dienten dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Mit dieser Zwecksetzung stehe es in Einklang, auch dem Tatverdächtigen Rechtssicherheit zu vermitteln. Ein Fehlen der Schutzwürdigkeit des Vertrauens ergebe sich nicht aus zivilrechtlichen Vorschriften, da auch diese Ansprüche einer ausdifferenzierten Verjährung unterlägen.

Die Übergangsvorschrift des Art. 316h Satz 1 EGStGB verstoße überdies – in entsprechender Anwendung der Erwägungen zum Verstoß gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot – gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

BVerfG entscheidet

Der Bundesgerichtshof hatte dem Bundesverfassungsgericht die insoweit maßgebliche Frage der Vereinbarkeit dieser Übergangsvorschrift mit dem Grundgesetz bei einem solchen Sachverhalt vorgelegt.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur Begründung ausgeführt, dass Art. 316h Satz 1 EGStGB bei derartigen Sachverhalten zwar eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung) darstellt, diese aber ausnahmsweise wegen überragender Belange des Gemeinwohls zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Was versteht nun das Bundesverfassungsgericht unter überragender Belange des Gemeinwohls?

Das Geld soll dem Staate zufließen.

Beispiel: Jemand kauft Suchtgift bei seinem örtlichen Dealer für 100 EUR. Der örtliche Dealer wird in rechtsverjährter Zeit von der Verfolgungsbehörde rangenommen. Sie können ihn zwar nicht bestrafen, jedoch die 100 EUR von ihm abverlangen. Diese behält der Staat.

Beängstigend dabei ist nicht, dass der Staat kriminell erlangtes Vermögen nicht in der Hand eines “Gesetzlosen” belassen will, sondern dass ihm zur Umsetzung seiner fiskalischen Interessen jedes Mittel Recht ist. Da müssen auch Fundamente des Grundgesetzes geopfert werden.

Der Rechtsstaat opfert sich für eine Ideologie.

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