In Berlin wird ernsthaft diskutiert, Literaturklassiker wie Goethe an Gymnasien zu vereinfachen oder zurückzudrängen, um den Unterricht „zugänglicher“ zu machen. Kritiker sehen darin keinen pädagogischen Fortschritt, sondern eine Kapitulation vor dem eigenen Bildungsauftrag.
Goethe gilt als Grundpfeiler deutscher Bildung – zumindest bislang. Doch in Berlin wird darüber debattiert, ob klassische Texte an Gymnasien vereinfacht oder teilweise ersetzt werden sollen, um Schülern den Zugang zu erleichtern. Was nach moderner Pädagogik klingt, wirft eine unangenehme Frage auf: Muss sich Bildung künftig dem kleinsten gemeinsamen Nenner anpassen?
Auch eine geschmacklose und überzogene Fotomontage, die zeitgenössische Politiker in den Kontext der Nürnberger Prozesse stellt, kann als zulässige Machtkritik von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn sie mehrdeutig bleibt und keine eindeutige Schmähung darstellt (Landgericht Lüneburg, Urteil vom 08.09.2025 – 25 NBs 4/25).
Provokante Memes, historische Vergleiche und politische Wut gehören längst zum Alltag sozialer Netzwerke. Strafgerichte müssen dabei immer häufiger entscheiden, wo die Grenze zwischen zulässiger Kritik und strafbarer Beleidigung verläuft. Das Landgericht Lüneburg hat nun klargestellt: Auch drastische, ja sogar „maßlosdümmliche“ Vergleiche können noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.
Die Verwendung der Parole „From the river to the sea“ kann als Verwenden eines Kennzeichens einer verbotenen terroristischen Organisation nach § 86a Abs. 2 StGB strafbar sein, wenn sie im konkreten Kontext als Ausdruck der Ziele der Hamas verstanden wird. (Landgericht Berlin I, Urteil vom 18.12.2025 – 502 KLs 13/25)
Die Frage, ob bestimmte Parolen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind oder bereits strafbare Propaganda darstellen, beschäftigt seit dem 7. Oktober 2023 immer wieder die Strafgerichte. Nun hat das Landgericht Berlin I erneut entschieden: Die Parole „From the river to the sea“ sei als Kennzeichen der Hamas strafbar. Eine endgültige Klärung durch die höchsten Gerichte steht allerdings noch aus.
Ein Polizeibeamter macht sich wegen besonders schwerer Nötigung strafbar, wenn er bei einem Abschiebe-Einsatz ohne rechtfertigenden Anlass körperliche Gewalt anwendet, einen bereits fixierten Mann weiter niederdrückt und ihn beleidigt. Eine Freiheitsstrafe auf Bewährung ist zulässig, wenn die Tat zwar gravierend ist, aber entlastende Umstände vorliegen (AG Gifhorn, Urteil vom 09.12.2025 (rechtskräftig).
Ein Abschiebe-Einsatz, der zur Eskalation wird; ein Beamter, der die Beherrschung verliert; Kollegen, die den Vorfall melden: Der Fall aus Gifhorn zeigt, wie dünn die Linie zwischen staatlichem Zwang und strafbarer Gewalt sein kann. Das Amtsgericht Gifhorn hat nun ein Urteil gesprochen – und dabei sowohl die Unrechtsschwere als auch entlastende Aspekte gewürdigt.
Wer ein Fleischprodukt unter der Bezeichnung „Döner Kebap“ verkauft, ohne die verbindlichen Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse einzuhalten, bringt ein Lebensmittel mit irreführender Bezeichnung in den Verkehr und macht sich nach §§ 59, 11 LFGB strafbar (AG Hannover, Urteil vom 24.09.2025 – Strafbefehl vom 01.04.2025).
Manchmal entscheidet sich das Strafrecht an der Fleischsorte – und genau das passierte in Hannover. Ein Restaurantbetreiber bot „Lamm-Döner“ und „Kalbs-Döner“ an, die aber mit Lamm bzw. Kalb ungefähr so viel zu tun hatten wie ein Tofu-Schnitzel mit einem Schweinekotelett. Die Lebensmittelkontrolle verstand keinen Spaß, das Amtsgericht Hannover auch nicht.
Extreme Hitze im Flugzeug begründet ohne nachweisbare Gesundheitsverletzung keinen Anspruch auf Schmerzensgeld (Urteil vom 05.05.2022 – 2-24 S 16/20).
50 Grad im Flugzeug, stickige Luft und stundenlange Verspätung – klingt wie ein Albtraum über den Wolken. Doch rechtlich bleibt es nur eines: unangenehm. Denn das LG Frankfurt hat entschieden, dass reines Schwitzen noch kein immaterieller Schaden ist.
Die Entscheidung ist schon etwas älter, aber wichtig zu wissen.
Zehn Aktivisten der Letzte Generation müssen nach einer Blockade am Flughafen Hamburg über 403.000 € an Eurowings zahlen. Eine fristlose Schadensersatzforderung ist gerechtfertigt, wenn der Betrieb durch gesetzeswidriges Handeln erheblich gestört wird (LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2025 – Az. 325 O 168/24).
Wer beim Protest die Startbahn als Bühne wählt, unterschätzt schnell die Preisschilder am Ausgang. Zehn Aktivisten, ein Zaun, Kleber – und jetzt mehr als 400.000 € Schadenersatz plus ein drohendes „Wiederholung = Knast“.
Ein beamteter Professor verletzt seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG), wenn er deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund öffentlich nach Herkunft unterscheidet ( BVerwG, Urteil vom 09.10.2025 – 2 A 6.2)
Ein Buch, ein Satz – und 24 Monate Gehaltskürzung. Ein Professor des Bundesnachrichtendienstes (BND) sorgte mit Formulierungen über „Türken mit deutschem Pass“ für Aufsehen. Das Bundesverwaltungsgericht sah darin kein politisches Statement, sondern ein Dienstvergehen, das das Vertrauen in den öffentlichen Dienst beschädige.
Wer seinen Vermieter rassistisch beleidigt, riskiert den sofortigen Rauswurf. Eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist (AG Hannover Urteil vom 10.9.25 – 465 C 781/25).
Da hat der Mieterschutz keine Chance: Wer seinem Vermieter rassistisch kommt, landet schneller auf der Straße, als er „Hausordnung“ sagen kann. Das Amtsgericht Hannover hat entschieden: Rassismus ist kein Mieterschmuck, sondern ein Kündigungsgrund – und zwar fristlos.
Für mögliche Schäden nach einer Corona-Schutzimpfung haften nicht die impfenden Ärzte, sondern der Staat im Rahmen der Amtshaftung (BGH, Urteil vom 09.10.2025 – III ZR 180/24).
Ein Mann verklagte seine Ärztin auf Schmerzensgeld, weil er nach einer Corona-Impfung eine Herzerkrankung entwickelte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden: Nicht die Ärztin, sondern der Staat trägt die Verantwortung – sie handelte nämlich im hoheitlichen Auftrag.
Die Facebook-Formulierung „Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche“ über Sinti und Roma ist grob geschmacklos und diffamierend, erfüllt aber nicht den Tatbestand der Volksverhetzung (OLG Jena, Beschluss vom 27.10.2025 – 3 Ws 308/25).
Kein Hauptverfahren gegen den Vizepräsidenten des VG Gera. Was das Landgericht Gera abgelehnt hatte, hat das Oberlandesgericht nun bestätigt: Der Post ist gewiss diffamierend – aber strafbar als Volksverhetzung ist er nicht. Damit bleibt es bei Disziplinarfragen, nicht bei einer Strafkammer.
Eine Marburger Studentenverbindung soll sich wegen eines „Ehrenhandels“ verantworten müssen – meint jedenfalls ein Mitglied der Partei Die Linke. Tatsächlich ging es nur um einen typischen studentischen Schlagabtausch. Wer das mit einem Duell verwechselt, hat weder die Mensur verstanden noch das Konzept von Freiheit.
Die Mensur – seit Jahrhunderten Symbol studentischer Ehre und Tradition. Ein freiwilliges Fechten, kein Kampf auf Leben und Tod. Nun aber sorgt in Marburg dieser skurrile Vorgang für Schlagzeilen: Verbindungsstudenten hätten sich in einem „Ehrenhandel“ duelliert.
Ein Missverständnis? Ganz sicher. Aber eines, das bezeichnend ist für den Zustand unserer Diskussionskultur.
Vier Männer, eine Pfarrerin und eine bunte Kirche in Kreuzberg: Eine evangelische Geistliche segnet eine „Ehe zu viert“ – obwohl Polygamie in Deutschland verboten und sogar strafbar ist (§ 1306 BGB, § 172 StGB). Das sorgt nicht nur juristisch, sondern auch theologisch für Kopfschütteln.
Manchmal fragt man sich, ob Berlin noch Hauptstadt oder schon Versuchslabor ist. Eine evangelische Pfarrerin hat dort vier Männer gleichzeitig getraut – und verteidigt das mit den Worten: „Was sollte Gott dagegen haben?“
Rein rechtlich: eine klare Sache. Polygamie ist verboten. Kirchenrechtlich (habe ich nicht belegt): mindestens fragwürdig. Aber gesellschaftlich? Offenbar wieder ein „Experiment der Vielfalt“.
Die Einstufung eines Soldaten als Sicherheitsrisiko kann nicht allein auf „Lebenserfahrung“ gestützt werden. Auch bei auffälligem Alkoholkonsum muss die Bundeswehr eigene Ermittlungen durchführen, bevor sie Zweifel an der Zuverlässigkeit bejaht (BVerwG, Beschluss vom 25.09.2025 – 1 WB 3.25).
„Captain Morgan, übernehmen Sie!“ – so hätte man die Schlagzeile wohl getauft, wäre der Fall nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht gelandet. Ein Hauptfeldwebel, eine halbvolle Flasche Rum und ein Streit mit der Freundin: daraus machte die Bundeswehr kurzerhand ein Sicherheitsrisiko. Das BVerwG aber fand – so einfach ist das nicht.
„Da war bestimmt jemand anderes am Steuer!“ – Diese Ausrede hört man bei Geschwindigkeitsverstößen oft. Doch wer im Bußgeldverfahren nicht nur schweigt, sondern Fantasiepersonen und Fake-Adressen ins Spiel bringt, darf sich über ein Fahrtenbuch nicht wundern. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.