Die mehrfache Weitergabe interner Polizeidienstpläne und vertraulicher Verfahrensinformationen per Handy durch eine Polizeibeamtin auf Probe erfüllt den Tatbestand der Verletzung von Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB) und rechtfertigt aufgrund des erheblichen Vertrauensverlustes die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Eine 32-jährige Polizistin aus Mecklenburg-Vorpommern hat über Jahre hinweg interne Dienstpläne abfotografiert und an private Kontakte gesendet sowie den vertraulichen Status einer Zeugenvernehmung weitergegeben. Das Amtsgericht Pasewalk verhängte eine Geldstrafe; der Dienstherr trennte sich von ihr durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
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Ein Polizeibeamter, der bei einer Festnahme unverhältnismäßige Polizeigewalt anwendet und anschließend bewusst falsche Strafanzeige wegen Widerstands stellt, zerstört nach Auffassung des VG Wiesbaden (Urteil vom 12.02.2026 – 28 K 993/24.WI.D) das Vertrauen in seine Amtsführung endgültig und ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Das VG Wiesbaden hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Polizeibeamter seine dienstliche Stellung in mehrfacher Hinsicht missbrauchte. Ausgangspunkt war ein massiver Schlagstockeinsatz gegen einen bereits am Boden befindlichen Täter in einer Drogeriefiliale. Hinzu kam eine Strafanzeige, die nach Auswertung von Videoaufnahmen als bewusst wahrheitswidrig erkannt wurde. Die Vorverurteilung durch das LG Kassel wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger bildete die strafrechtliche Grundlage. Disziplinarrechtlich stellte sich die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung im Polizeidienst noch tragbar ist.
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Ein Polizeibeamter macht sich wegen besonders schwerer Nötigung strafbar, wenn er bei einem Abschiebe-Einsatz ohne rechtfertigenden Anlass körperliche Gewalt anwendet, einen bereits fixierten Mann weiter niederdrückt und ihn beleidigt. Eine Freiheitsstrafe auf Bewährung ist zulässig, wenn die Tat zwar gravierend ist, aber entlastende Umstände vorliegen (AG Gifhorn, Urteil vom 09.12.2025 (rechtskräftig).
Ein Abschiebe-Einsatz, der zur Eskalation wird; ein Beamter, der die Beherrschung verliert; Kollegen, die den Vorfall melden: Der Fall aus Gifhorn zeigt, wie dünn die Linie zwischen staatlichem Zwang und strafbarer Gewalt sein kann. Das Amtsgericht Gifhorn hat nun ein Urteil gesprochen – und dabei sowohl die Unrechtsschwere als auch entlastende Aspekte gewürdigt.
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Polizist darf trotz menschenverachtender Chats im Dienst bleiben
Trotz fremdenfeindlicher, geschmackloser und teils antisemitischer Aussagen in privaten Chats wird ein Polizeibeamter nicht aus dem Dienst entfernt – das VGH München hält eine Zurückstufung für ausreichend (VGH München, Urteil vom 19.02.2025 – 16a D 23.1023).
“Ich scheiß ihr vor die Tür, schön braun, mit Fähnchen” – solche Aussagen über eine Holocaust-Überlebende haben für einen Polizisten nur milde dienstrechtliche Folgen. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof sah in menschenverachtenden Nachrichten keine zwingenden Belege für eine verfassungsfeindliche Gesinnung. Er beließ es bei einer Herabstufung um einen Dienstgrad.
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Ein Bundespolizist wird wegen Datenverrats und Kontakten zu einem kriminellen Sicherheitsdienst aus dem Beamtenverhältnis entfernt (Urteil der Disziplinarkammer des VG Göttingen vom 21.05.2025 – 9 A 1/23).
Wer auf dem Papier gegen Kriminelle kämpft, sollte ihnen nicht nebenbei zuarbeiten – schon gar nicht mit Dienstgeheimnissen. Das Verwaltungsgericht Göttingen zieht die Reißleine: Ein Bundespolizist muss gehen. Der Fall zeigt, wie dünn der Grat zwischen Staatsmacht und Vertrauensverlust ist – und wie schwerwiegend der Verrat von Informationen sein kann.
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„Itiotentreff“-Chat reicht nicht für Suspendierung
Ein rassistischer WhatsApp-Chat allein reicht nicht für die Suspendierung eines Polizisten – zumindest laut VG Wiesbaden (VG Wiesbaden Beschluss vom 16. April 2025 – Aktenzeichen: 28 L 149/24.WI.D).
Polizist WhatsApp Suspendierung – klingt nach Klarheit, endet aber im deutschen Disziplinarrecht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten ausgesetzt, der in einer Chatgruppe mit dem vielsagenden Namen „Itiotentreff“ aktiv war. Rassistische, antisemitische und menschenverachtende Inhalte? Ja, aber Meinungsfreiheit. Verfassungsfeindlich? Nicht sicher. Die Entscheidung ist ein Ritt auf der Rasierklinge zwischen Loyalitätspflicht und Grundrechten.
👮♂️ WhatsApp-Chat „Itiotentreff“: Wiesbadener Gericht hebt Suspendierung eines Polizisten auf weiterlesen →
Strafverteidiger aus Rostock