Feuer legen aus Liebeskummer (3)

Beteiligte:

  • Landgericht Hamburg
  • Staatsanwaltschaft Hamburg
  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Thomas Penneke

Februar 2011 bis 4. März 2011 (Prozess und Urteil):

Der Prozess vor der großen Kammer des  Landgerichts Hamburg verlief mit vielen Emotionen seitens des Angeklagten. Dieser brach bei seinem umfangreichen Geständnis nach dem ersten Satz in Tränen aus. Nicht um sein eigenes Schicksal zu bemitleiden, sondern er litt innerlich darüber, was er mit dem Feuer anderen angetan hat. Nach diesem ersten Satz und seinem Tränenausbruch verabreichte der anwesende Pfleger der Psychiatrie ihm ein  beruhigendes Mittel. Er wurde immer ruhiger. Und wenn ich das so schreibe, dann meine ich auch: immer ruhiger. Die Sprache wurde zum Schluss verwaschener, so dass das Gericht und ich den Pfleger befragten, welches Mittelchen er denn da bekommen habe. Es handelte sich dabei um Tavor (Info:http://de.wikipedia.org/wiki/Lorazepam ).

Der Gutachter wurde nach Erstattung seines Gutachtens entlassen und ein neuer Gutachter beauftragt. Der erste Gutachter war der Meinung, dass ein junger Mensch mit einem Drogenproblem unbedingt in die Psychiatrie und nicht in die Entzugsklinik gehöre. Er war auch der Meinung, dass der Angeklagte empathielos sei. Das war ein Witz, nachdem wir live in der Verhandlung erleben durften, wie die Empathie aus dem Angeklagten „sprudelte“ bis er sein Mittelchen bekam. Der zweite Gutachter stellte das erste Gutachten erwartungsgemäß in Zweifel. Am Ende wurde, wie von mir in Verteidigungsabsicht verfolgt, die Schuldunfähigkeit festgestellt, aber die Einweisung in eine Psychiatrie nicht angeordnet. Stattdessen erfolgte die Einweisung in eine Entzugsanstalt. Eine Gefängnisstrafe wurde nicht ausgeurteilt.

http://www.bild.de/regional/hamburg/schaden/feuer-legen-aus-liebeskummer-16369106.bild.html

Feuer legen aus Liebeskummer (2)

Oktober 2010 bis Dezember 2010:

Der Verdächtige wurde in der Untersuchungshaft auf seinen „Geisteszustand“ untersucht. Ein Gutachter (mit dem ich noch öfter
zu tun haben sollte) stellte fest, dass der Tatverdächtige eine Persönlichkeitsstörung habe und abhängig von Betäubungsmitteln sowie Alkohol sei. Zur Begutachtung riet ihm sein vom Gericht beigeordneter Anwalt. Zwischenzeitlich wechselte der Tatverdächtige zu einem anderen Anwalt. Mit diesem war er auch nicht zufrieden und „landete“ schließlich bei mir. Ich nahm das Mandat umgehend auf. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Tatverdächtige schon gemäß § 126 a StPO in die Psychiatrie
überstellt und erwartete von dort aus seinen Prozess. Ich sichtete auch das Gutachten. In diesem wurde „festgestellt“, dass in einem Urteil gegen den Tatverdächtigen in jedem Fall eine Maßregel gemäß § 63 StPO angeordnet werden soll. Sprich: er sollte in die Psychiatrie. So etwas bedeutet für die meisten Mandanten:
lebenslänglich