Gefängnisausbruch richtig gemacht

Knast Penneke Strafrecht Anwalt Rostock

Ist ein Gefängnisausbruch strafbar?

 

Dies soll jetzt hier keine Anleitung  zum Gefängnisausbruch werden. 😉 Auf das Thema kam ich durch einen Blog, der das Thema aber nicht vollständig betrachtete. In der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich beispielsweise ist die Flucht als solche straffrei. Schon 1880 war der Gesetzgeber der Meinung, dass „Selbstbefreiung“ straffrei bleiben müsse, da sie dem natürlichen Freiheitstrieb des Menschen entspreche und dieser ein Recht auf Freiheit habe.

Grundsätzlich ist also der Gefängnisausbruch nicht strafbar. Es ist das nachvollziehbare Bedürfnis nach Freiheit, welches durch den Gefängnisausbruch realisiert wird. Doch zu bedenken gibt es Folgendes:

1. Es darf keine Geiselnahme oder Körperverletzung begangen werden. Auch darf man keinen anderen Menschen erpressen oder nötigen. Erfüllt wären die §§ 239 b, 223 ff, 253, 240 StGB (um nur ein paar Beispiele zu nennen).

2. Man darf sich auch nicht dadurch in die Freiheit versetzen, indem man die Gitterstäbe und/oder den Stacheldraht durchschneidet oder die Mauer sprengt. Mindestens erfüllt man hier den Straftatbestand der Sachbeschädigung § 303 StGB. Von den Spengstoffdelikten sehe ich jetzt mal ab. 😉

3. Wenn der Freiheitssuchende das Auto des Gefängnisdirektors entwendet, um damit schneller fliehen zu können, dann hat er entweder einen Diebstahl (§ 242 f StGB) oder einen unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (§ 248 b StGB) begangen.

 

Man sieht, es ist nicht so einfach!

 

Wichtig aber ist nun abschließend aber:

4. Die Gefängniskleidung! Man sollte, wenn man flüchtet und obige benannten Straftaten nicht begeht, nicht vergessen, seine eigene Kleidung anzuziehen. Die Mitnahme der Gefängniskleidung könnte einen Diebstahl gemäß § 242 StGB darstellen. Großes Problem an der Stelle ist, dass die meiste “normale” Kleidung, die dem Gefangenen auch tatsächlich gehört, sich bei der Habe oder Daheim befindet. Wenn er jetzt aber ohne Kleidung / Gefängniskleidung flieht, um den letzten möglichen Straftatbestand auch nicht zu erfüllen, kann er nur nackt fliehen. Abgesehen davon, dass er nackt viel eher auffällt, als in der heutigen Gefängniskleidung, könnte damit wohl der Straftatbestand der exhibitionistischen Handlung § 183 StGB oder der Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183 a StGB erfüllt sein. Das aber auch nur, wenn ein Richter später dies als exhibitionistische Handlung sieht.

 

Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes exhibitionistischer Handlungen ist die Feststellung der sexuellen Motivation des Täters allein nicht ausreichend. Während für den Belästigungserfolg ein bedingt vorsätzliches Handeln ausreichend ist, muss der Täter hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch eine andere Person mit direktem Vorsatz handeln, weil ohne die tatsächliche Herstellung einer optischen Beziehung zu dem Tatopfer und ohne das sichere Wissen des Täters um die konkrete Existenz dieser Beziehung von einer absichtsvollen ,Exhibition’ im Sinne der von § 183 I StGB vorausgesetzten Zurschaustellung der Entblößung in der Absicht sexueller Erregung schon begrifflich nicht ausgegangen werden kann (u.a. Anschluss an BGH StraFo 2007, 471 = NStZ-RR 2007, 374 [BGH 08.08.2007 – 2 StR 235/07] und OLG Düsseldorf NStZ 1998, 412 f. = StraFo 1998, 277 f.).
 
Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 a StGB setzt in subjektiver Hinsicht hinsichtlich des sexuellen Charakters der Handlung und ihrer Erheblichkeit zwar nur bedingten Vorsatz voraus, der auch die Öffentlichkeit der Begehung umfassen muss. Bezüglich der Erregung des Ärgernisses muss der Täter jedoch in der Absicht handeln, Ärgernis zu erregen, d.h. es muss ihm entweder gerade darauf ankommen, dass er Ärgernis erregt, oder er muss wissen, nämlich als sicher voraussehen, dass dies geschieht, weshalb es nicht ausreichend ist, wenn der Täter die Möglichkeit des Zusehens durch andere lediglich in Kauf nimmt.
 OLG Bamberg vom 22.2.2011 3 Ss 136/10

 

 

Welcher Freiheitssuchende wird so einen Vorsatz auf eines der beiden Delikte haben? Niemand! Sexuelle Handlungen will er mit der Flucht nicht vornehmen. Und ein Ärgernis will er auch nicht erregen. Er will ja fliehen und nicht die Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Der nackte Flüchtige fällt aber auf, deswegen muss er schnell “flitzen”. Wenigstens macht er sich dann nicht strafbar.
Darum: Nackt fliehen! Mein “Tipp” am Schluss. 😉
Fachanwalt für Strafrecht