Ist ein Gefängnisausbruch strafbar?
Dies soll jetzt hier keine Anleitung zum Gefängnisausbruch werden. 😉 Auf das Thema kam ich durch einen Blog, der das Thema aber nicht vollständig betrachtete. In der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich beispielsweise ist die Flucht als solche straffrei. Schon 1880 war der Gesetzgeber der Meinung, dass „Selbstbefreiung“ straffrei bleiben müsse, da sie dem natürlichen Freiheitstrieb des Menschen entspreche und dieser ein Recht auf Freiheit habe.
Grundsätzlich ist also der Gefängnisausbruch nicht strafbar. Es ist das nachvollziehbare Bedürfnis nach Freiheit, welches durch den Gefängnisausbruch realisiert wird. Doch zu bedenken gibt es Folgendes:
1. Es darf keine Geiselnahme oder Körperverletzung begangen werden. Auch darf man keinen anderen Menschen erpressen oder nötigen. Erfüllt wären die §§ 239 b, 223 ff, 253, 240 StGB (um nur ein paar Beispiele zu nennen).
2. Man darf sich auch nicht dadurch in die Freiheit versetzen, indem man die Gitterstäbe und/oder den Stacheldraht durchschneidet oder die Mauer sprengt. Mindestens erfüllt man hier den Straftatbestand der Sachbeschädigung § 303 StGB. Von den Spengstoffdelikten sehe ich jetzt mal ab. 😉
3. Wenn der Freiheitssuchende das Auto des Gefängnisdirektors entwendet, um damit schneller fliehen zu können, dann hat er entweder einen Diebstahl (§ 242 f StGB) oder einen unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (§ 248 b StGB) begangen.
Man sieht, es ist nicht so einfach!
Wichtig aber ist nun abschließend aber:
4. Die Gefängniskleidung! Man sollte, wenn man flüchtet und obige benannten Straftaten nicht begeht, nicht vergessen, seine eigene Kleidung anzuziehen. Die Mitnahme der Gefängniskleidung könnte einen Diebstahl gemäß § 242 StGB darstellen. Großes Problem an der Stelle ist, dass die meiste “normale” Kleidung, die dem Gefangenen auch tatsächlich gehört, sich bei der Habe oder Daheim befindet. Wenn er jetzt aber ohne Kleidung / Gefängniskleidung flieht, um den letzten möglichen Straftatbestand auch nicht zu erfüllen, kann er nur nackt fliehen. Abgesehen davon, dass er nackt viel eher auffällt, als in der heutigen Gefängniskleidung, könnte damit wohl der Straftatbestand der exhibitionistischen Handlung § 183 StGB oder der Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183 a StGB erfüllt sein. Das aber auch nur, wenn ein Richter später dies als exhibitionistische Handlung sieht.