Das BVerfG hat die Verwerfung einer Revision durch den BGH aufgehoben, weil nicht erkennbar war, worin der behauptete Vermögensschaden liegen sollte – ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (Beschluss vom 09.04.2025 – 2 BvR 1974/22).
Eine brutale Attacke im Tattoostudio – mit Schlagwerkzeugen und Möbelstücken. Trotzdem ist nicht jede Gewalttat gleich eine räuberische Erpressung. Das BVerfG bremst den BGH: Ohne konkreten Vermögensschaden gibt es keinen Straftatbestand – und auch keine einfache Revisionserledigung.
Die Auslieferung eines deutschen Staatsbürgers muss intensiv geprüft werden. Die unzureichende Berücksichtigung der Haftbedingungen und eine vorschnelle Überstellung können einen Grundrechtsverstoß darstellen. (BVerfG, Beschluss vom 24.01.2025 – 2 BvR 1103/24)
Das Bundesverfassungsgericht hat das Bundeskriminalamtgesetz (BKA-Gesetz) in Teilen als verfassungswidrig eingestuft. Insbesondere die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen zur Terrorismusabwehr ist betroffen. Eine Änderung des Gesetzes muss bis Juli 2025 erfolgen (BVerfG, Urteil vom 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19).
Im Kontext einer rechtlichen Auseinandersetzung kann ein besonders starker und eindringlicher Ausdruck zulässig sein (BVerfG, Beschluss vom 24.11.2023 – 1 BvR 1962/23).
Die Partei “Die Heimat” (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen. Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist (Pressemitteilung Nr. 94/2023 vom 31. Oktober 2023).
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das 2020 reformierte Polizeigesetz in Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV) teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Mehrere Regelungen zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen der Polizei genügten nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Die beanstandeten Regelungen gelten überwiegend nach einschränkenden Maßgaben fort, müssen vom Gesetzgeber aber bis Ende des Jahres nachgebessert werden (Beschluss vom 09. Dezember 2022 1 BvR 1345/21).
Es muss (wie immer) nachgebessert werden. Anscheinend versucht man es einfach, um dann auszubessern. Dabei wird dann erklärt, dass der Rechtsstaat funktioniere.
Mit dem am 1. März 2022 veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts § 315d Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB), der sogenannte Einzelrennen unter Strafe stellt, für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird (Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 1 BvR 1541/20).
In einer Richtervorlage des Amtsgerichts Pasewalk heißt es: “Cannabis-Konsumenten werden ohne sachlichen Grund in Mitleidenschaft gezogen”. Erneut wendet sich ein Gericht wegen der Cannabis-Verbotsvorschriften im BtMG an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
“Das Prinzip der freien Advokatur entfaltet rechtsstaatlich gebotene Beistandsschaft, um den Bürger vor Fehlentscheidungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden zu bewahren, ihn vor verfassungswidriger Beeinträchtigung oder staatlicher Machtüberschreitung zu sichern und die rechtsunkundige Partei vor der Gefahr des Rechtsverlustes zu schützen.“
Dieses wird in den kommenden Jahren wichtiger denn je.
Ich wünsche Ihnen einen guten Übergang ins neue Jahr!
Ihr Rechtsanwalt / Strafverteidiger Thomas Penneke
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Versammlungsverbot teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Stadt Gießen insoweit wiederhergestellt, als danach die von dem Beschwerdeführer für den 16. und 17. April 2020 angemeldeten Versammlungen verboten wurden. Die Versammlungsbehörde hatte unzutreffend angenommen, die Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus enthalte ein generelles Verbot von Versammlungen von mehr als zwei Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören und daher die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit verletzt, weil sie nicht beachtet hat, dass zu deren Schutz ein Entscheidungsspielraum bestand. Die Stadt Gießen hat, wie die Kammer ausdrücklich entschieden hat, Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer erneut darüber zu entscheiden, ob die Durchführung der vorgenannten Versammlungen von bestimmten Auflagen abhängig gemacht oder verboten wird. PM 25/2020 vom 16. April 2020 zu Beschluss vom 15. April 2020 1 BvR 828/20.
Der Gesetzgeber darf muslimischen Rechtsreferendarinnen verbieten, bei ihrer praktischen Ausbildung im Gerichtssaal ein Kopftuch zu tragen. Ich finde die Entscheidung richtig. Was war los? Warum finde ich das gut?
Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der “geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung” in Paragraf 217 Strafgesetzbuch für nichtig erklärt. Der Staat und die Gesellschaft müssen akzeptieren, wenn Einzelne nicht mehr leben wollen.
Wie würden Sie entscheiden? Für manche ist es ein altes Thema und doch immer noch brandaktuell: Sterbehilfe. In meinem zusätzlichen Studium an der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer habe ich in der Arbeitsgruppe “Völkerrecht” genau dieses Thema bearbeitet. Das ist war anno 2006. Der neue § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) verbietet die Aktivitäten von professionelle Suizidbegleitern. Aber auch Ärzte sehen sich bedroht.