Verfassungsgericht rügt Polizeibefugnisse: Teile des BKA-Gesetzes verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat das Bundeskriminalamtgesetz (BKA-Gesetz) in Teilen als verfassungswidrig eingestuft. Insbesondere die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen zur Terrorismusabwehr ist betroffen. Eine Änderung des Gesetzes muss bis Juli 2025 erfolgen (BVerfG, Urteil vom 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19).

Sachverhalt

Verschiedene Personen, darunter Anwälte und Mitglieder der organisierten Fußball-Fanszene, klagten gegen Teile des BKA-Gesetzes. Sie beanstandeten Befugnisse des BKA, insbesondere die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen und die Speicherung von personenbezogenen Daten. Die gesetzliche Regelung erlaubt es dem BKA, Daten von Menschen im polizeilichen Informationsverbund auszutauschen.

Entscheidung des Gerichts

Das Bundesverfassungsgericht erklärte einige der Regelungen als verfassungswidrig. Die Richter bemängelten insbesondere, dass das BKA eine zu große Befugnis zur Überwachung von Kontaktpersonen habe und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Es sei unklar, wann eine solche Überwachung rechtmäßig sei und es fehlen klare Anforderungen an die Gefahr, die von überwachten Personen ausgehe.

Überwachung von Kontaktpersonen: Die Überwachung von Personen im Umfeld Verdächtiger wurde als zu weitreichend bewertet. Nach der bisherigen Regelung durfte das BKA bereits bei vagen Verdachtsmomenten und geringem Gefahrenpotenzial Überwachungsmaßnahmen ergreifen. Das Verfassungsgericht forderte klare Kriterien, wann eine solche Maßnahme gerechtfertigt ist. Diese Überwachungen müssten eine spezifische Nähe zur tatsächlichen Gefahr aufweisen.

Speicherung und Verarbeitung von Daten: Das Gesetz ermöglichte eine Speicherung personenbezogener Daten im Informationsverbund von Polizei und BKA ohne ausreichende Regelungen zur Speicherdauer und Nutzung der Daten. Laut Gericht ist es ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre, wenn Daten zu präventiven Zwecken gespeichert und anderen Behörden zugänglich gemacht werden. Daher sei eine klare Festlegung der Speicherzwecke, -schwellen und -dauern notwendig.

Weiterverarbeitung der Daten: Die Richter akzeptierten zwar die Weiterverarbeitung von Daten durch das BKA, solange dies im Rahmen des ursprünglichen Erhebungszwecks bleibt. Allerdings forderten sie, dass die Daten nach Abschluss eines konkreten Falles gelöscht werden müssen, es sei denn, es ergeben sich neue Erkenntnisse, die eine weitere Speicherung rechtfertigen.

Meinung und Schluss

Die Entscheidung ist in weiten Teilen richtig. Die vollumfängliche (totale) Überwachung ist wieder einmal gestoppt worden. Das BKA-Gesetz muss nun bis Juli 2025 überarbeitet werden, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Die bisherigen Regelungen bleiben aber mit bestimmten Einschränkungen in Kraft. Eine Speicherung personenbezogener Daten ist also nur gestattet, wenn eine klare Prognose zeigt, dass die Betroffenen wahrscheinlich eine Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen, und die Daten zur Verhütung und Verfolgung dieser Straftaten beitragen können.

Ich finde, dass eine klare Prognose nicht erstellt werden kann. Mal sehen, ob zur Prognose ein Medium oder der Verfassungsschutz herangezogen wird.


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