BVerfG prüft Sterbehilfe-Verbot

Wie würden Sie entscheiden? Für manche ist es ein altes Thema und doch immer noch brandaktuell: Sterbehilfe. In meinem zusätzlichen Studium an der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer habe ich in der Arbeitsgruppe “Völkerrecht” genau dieses Thema bearbeitet. Das ist war anno 2006. Der neue § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) verbietet die Aktivitäten von professionelle Suizidbegleitern. Aber auch Ärzte sehen sich bedroht. 

Nun wird unser höchstes Gericht entscheiden müssen. Es könnte ein Wegbereiter für die eine mögliche Legalisierung oder ein absolutes Verteufeln der Sterbehilfe.

Seit gut drei Jahren steht die geschäftsmäßige “Förderung” der Sterbehilfe als Dienstleistung in Deutschland unter Strafe. Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. 

Bis 2015 galt im deutschen Recht der Grundsatz, wonach die Beihilfe zu einer straffreien Tat – die Selbsttötung ist straffrei – ebenfalls straffrei ist. Diesen sinnvollen Grundsatz hat der Gesetzgeber wohl nach Auffassung der Beschwerenden missachtet.

Die Straffreiheit der Beihilfe zum Freitod gilt nur noch für bestimmte Einzelfälle. So darf nun bei einem selbstbestimmten Freitod nur noch straffrei helfen, wer mit dem Sterbewilligen verwandt oder eng befreundet ist, unabhängig von seinen Qualifikationen und Gründen für eine derartige Hilfe. Unabhängig von dem – für mich – unbestimmten Rechtsbegriff der engen Freundschaft darf man sich keine “professionelle” Hilfe zur Selbsttötung holen. Nun ja, man darf keine “professionelle” Hilfe leisten.

§ 217 StGB (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung)

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

Aktive Sterbehilfe ist die gezielte Herbeiführung des Todes durch Handeln auf Grund eines tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches einer Person (Österreich: unechte direkte Sterbehilfe; Schweiz: direkte aktive Sterbehilfe; Niederlande: Euthanasie; Belgien: euthanasie active). Aktive Sterbehilfe erfolgt zum Beispiel durch Verabreichung einer Überdosis eines Schmerz- oder Beruhigungsmittels, Narkosemittels, Giften, etc.

Daher ist der § 217 StGB zum Töten auf Verlangen gemäß § 216 StGB zu unterscheiden:

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Vorliegend geht es in der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht um den § 217 StGB. Dieser stellt, wie erwähnt, die geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe unter Strafe.

Fraglich ist an dieser Stelle auch, ob der Sterbewillige sich wegen Anstiftung zu einer geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe gemäß §§ 217, 26 StGB strafbar macht, wenn er sich professionelle Hilfe holt. Hierzu muss er aber auch überleben. Das steht aber noch nicht zur Debatte.

Aber ist das auch mit Grundrechten vereinbar? 

Es liegen mehrere Beschwerden beim Gericht vor. Heute und auch Morgen verhandelt das Verfassungsgericht darüber. 

Geklagt haben schwerkranke Menschen, professionelle Sterbehelfer, Palliativmediziner und andere Ärzte. 

Eine Entscheidung dürften wir aber erst in etlichen Monaten erfahren. 

Ich selbst bin immer noch hin- und hergerissen.

Die Sorge, Menschen könnten durch „Manipulation und Beeinflussung“ zu einem Suizid gedrängt werden, sollte man ernst nehmen. Die Strafnorm § 217 StGB schützt jedoch nicht vor einer möglichen Bedrängung durch Nahestehende. Darüber sollte man nämlich auch nachdenken. Sollte der Paragraph dann erweitert werden.

Im Gegensatz beraubt es den ernsthaft zur Leidensverkürzung durch Freitod entschlossenen Menschen nahezu jeder professioneller Hilfe. Damit werden Ängste vor dem Sterbeprozess nicht abgebaut, sondern im Gegenteil könnten unkontrollierbare, verzweifelte, vielleicht auch Dritte gefährdende Freitodversuche vorkommen.

Wie würden Sie nun entscheiden?

Ihr Rechtsanwalt / Strafverteidiger Thomas Penneke

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