Hilfe zum Suizid darf nicht verboten werden


Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der “geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung” in Paragraf 217 Strafgesetzbuch für nichtig erklärt. Der Staat und die Gesellschaft müssen akzeptieren, wenn Einzelne nicht mehr leben wollen.

Recht auf selbstbestimmtes Sterben

Das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht garantiert ein Recht auf selbstbestimmtes Leben. Daraus ergibt sich auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das ist die zentrale Botschaft des Urteils. “Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und diese in Anspruch zu nehmen”, führt Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle in seinen einführenden Worten aus.

Paragraf 217 Strafgesetzbuch ist nichtig

Der Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs verbietet nicht den Suizid an sich. Er stellt die geschäftsmäßige, also auf Wiederholung angelegte Beihilfe zum Suizid unter Strafe. Die Richterinnen und Richter stellen klar: Das kommt einem faktischen Verbot gleich. Denn wenn es keine realistischen Möglichkeiten gibt, sich das Leben zu nehmen, so wird den Sterbewilligen das Recht auf “selbstbestimmtes Sterben” letztlich doch genommen.

Mit dem heutigen Urteil erklärt das Gericht den § 217 StGB deshalb für nichtig. Kein Arzt, kein Mitglied eines Sterbehilfevereins macht sich also strafbar, wenn er beim Sterben hilft.

Das finde ich richtig so! Bravo!

Der Staat und die Gesellschaft müssen akzeptieren, wenn Einzelne nicht mehr leben wollen.

Thomas Penneke

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

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