Kopftuchverbot ist verfassungsgemäß

Der Gesetzgeber darf muslimischen Rechtsreferendarinnen verbieten, bei ihrer praktischen Ausbildung im Gerichtssaal ein Kopftuch zu tragen. Ich finde die Entscheidung richtig. Was war los? Warum finde ich das gut?

Juristen im Vorbereitungsdienst sollen sich im Gerichtssaal auch in praktischen Aufgaben üben. Ist eine Frau aus Hessen davon ausgeschlossen, weil sie ihr Kopftuch nicht abnehmen will?

Die Entscheidung für eine Pflicht, sich in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, sei zu respektieren, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag (heute) veröffentlichten Beschluss zu einem Fall aus Hessen.

In Hessen können Referendarinnen ihre Ausbildung zwar grundsätzlich mit Kopftuch machen. Soweit ist die Freiheit der Religion gewahrt. Sie dürfen damit aber keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie als Repräsentantinnen des Staates oder der Justiz wahrgenommen werden können. Dies bedeute zum Beispiel, dass sie Gerichtsverhandlungen nicht wie die anderen Referendare von der Richterbank verfolgen dürfen, sondern sich in den Zuschauerraum setzen müssen. Sie dürfen dann auch keine Sitzungen leiten oder Beweise aufnehmen.

Dagegen hatte eine muslimische Frau erst vergeblich Beschwerde eingelegt und dann vor den Verwaltungsgerichten geklagt

Die Frau hatte dann 2017 einen Eilantrag eingereicht. Diesen wiesen die Verfassungsrichter schon ab. Damals ging es zwar nur darum, ob die Referendarin bis zur eigentlichen Entscheidung Kopftuch tragen darf oder nicht. Der Beschluss enthielt trotzdem schon einige wegweisende inhaltliche Erwägungen.

So führten die Richter in ihrer Entscheidung schon damals aus, dass die Frau lediglich von der Repräsentation der Justiz oder des Staates ausgeschlossen werde und die übrigen Ausbildungsinhalte unberührt blieben. Gleichzeitig könne

“das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge (…) den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Auftrag der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen”.

Die endgültige Entscheidung auf nationaler Ebene gab nun das Bundesverfassungsgericht.

Einige Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Berlin haben ähnliche Vorschriften. In anderen Ländern ist die Frage gar nicht geregelt, weil sich das Problem entweder noch nie stellte oder sich im Einzelfall eine einvernehmliche Lösung fand.

Ich finde diese Entscheidung richtig. Religion und Weltanschauungen haben sich aus der öffentlichen Präsenz herauszuhalten. Mit der Weltanschauung wird es beim Staat zwar schon schwierig, aber zumindest in der Justiz will ich auch keinen Richter mit riesigem Kreuz vor der Brust oder mit Burka sehen.

Thomas Penneke

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

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