Betrug: kein Vermögensschaden besonders schweren Ausmaßes

OLG RostockGerade dann, wenn ich mich auf “Neuauflagen” von Prozessen vorbereite, werde ich von erfolgreichen Revisionen berichten. Nicht alles ist schlecht, was das Oberlandesgericht Rostock entscheidet. Manchmal stimmt es auch dem Verteidiger zu. Indirekt zumindest! 

Das Landgericht Schwerin verurteilte meinen Mandanten wegen Betruges mit besonders schwerem Ausmaß (§ 263 I, III Nr. 2 Alt. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe. In den Urteilsgründen des Landgerichts Schwerin stellte ich schon fest, dass der Richter sich mit der obersten Rechtsprechung  nicht auseinandersetzte, meinen Argumenten in der Verhandlung und im Plädoyer völlig unzugänglich war und nur im Sinne der Staatsanwaltschaft Schwerin verurteilen wollte.

 

Der umfangreich begründeten Revision trat sogar die Generalstaatsanwaltschaft Rostock (nicht die Staatsanwaltschaft Schwerin) bei und führte ebenso wie ich (vielleicht abgeschrieben? 🙂 ) die Gründe auf, warum die Sache neu verhandelt werden muss. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock kam schnell (1 Ss 51/13 – Beschluss vom 15. Juli 2013). Das Oberlandesgericht „führte“ hierzu aus (bzw. tritt der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft bei): „[…] Für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Sparkasse letztlich ein Vermögensverlust entstanden ist. Insoweit könnte lediglich eine strafschärfende Berücksichtigung als verschuldete Auswirkung der Tat in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH NStZ 2009, 150, 151; NStZ-RR 2001, 241, 242).“ Und weiter: „ Danach ist das Herbeiführen eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes durch den Angeklagten bereits objektiv nicht belegt. Die Urteilsgründe rechtfertigen auch die Annahme des Landgerichts nicht, der Angeklagte habe die Schädigung der Sparkasse in Höhe von 154.956,59 EUR billigend in Kauf genommen. Es bleibt offen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Verfügung im August 2008 den Eintritt des Schadens in diesem Umfang für möglich gehalten hat. Der Umstand, dass eine Zwangsversteigerung des Grundstücks bisher noch keinen Erlös erbracht und der Angeklagte in diesem Zusammenhang geäußert habe, das Grundstück sei eine bloße Baustelle, lässt keinen Schluss auf den Schädigungsvorsatz des Angeklagten in dieser Höhe im Zeitpunkt der Auszahlung der Darlehenssumme zu.[…]“.

 

Ärgerlich an der Sache ist nur, dass das Oberlandesgericht Rostock nicht den Mumm hatte, zu betonen, dass die Richter meinen Ausführungen beitraten. Und dann haben Sie auch noch wortgleich bei der Generalstaatsanwaltschaft abgeschrieben.

 

Gut, man kann sich seinen Teil denken.

 

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

Thomas Penneke

www.penneke.de

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