Nacktfotos aus der eigenen Wohnung fallen nicht unter den Upskirting-Tatbestand des § 184k StGB. Geschützt ist nur, was „gegen Anblick“ durch Kleidung verdeckt ist – nicht, was „gegen Einblick“ räumlich abgeschirmt wird (hierzu: BGH – Beschluss vom 16.04.2025 – 3 StR 40/25).
Was schützt das Strafrecht eigentlich – den Rock oder die Wohnung? Der Bundesgerichtshof musste klären, ob intime Fotos, die freiwillig in der Wohnung entstanden sind, unter den Upskirting-Paragrafen fallen. Die Antwort aus Karlsruhe ist deutlich: Nein.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) können heimlich von der US-Bundespolizei FBI aufgezeichnete Nachrichten aus der Anom-App uneingeschränkt als Beweismittel in deutschen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie der Aufklärung schwerer Straftaten dienen (BGH, Urteil vom 09.01.2025 – 1 StR 54/24).
In einer bemerkenswerten Art und Weise korrigierte der BGH seinen Beschluss zur Cannabis-Grenze und sorgte damit für Diskussionen über die Schnelligkeit und Intention seiner Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 18.04.2024, Az. 1 StR 106/24).
Ein Widerspruch zwischen einer Wertung, der Angeklagte weise eine „komplexe Disposition zum Normbruch auf” und seinem bisher straffreien Vorleben, muss das Landgericht aufklären. Ansonsten kann eine rechtsradikale Gesinnung bei einem Betäubungsmittelverstoß nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH Beschluss 7. Februar 2023 – 6 StR 9/23).
Der Bundesgerichtshof teilt in einer Entscheidung (4 StR 654/19) mit, dass er zukünftige “Eingaben” des Angeklagten nicht mehr bescheiden will. Warum? 🧐
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken nicht ausschließlich verboten. Jedoch muss ein Missbrauch des Cannabisprodukts zur Berauschung ausgeschlossen sein. Der Vorsatz der Angeklagten muss sich aber auch auf die Möglichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken beziehen (Urteil vom 24. März 2021 – 6 StR 240/20).
Wer in Selbsttötungsabsicht einen schweren Autounfall verursacht, ist nicht zwangsläufig wegen versuchten Mordes zu verurteilen, auch wenn er unmittelbar nach der Tat mitteilt, dass es ihm egal gewesen wäre, wenn weitere Personen bei einem erhofften Unfall zu Schaden kommen (BGH, Urteil vom 04.02.2021 – 4 StR 403/20).
Das Landgericht Berlin hatte zwei Angeklagte, erfahrene Geburtsmediziner, wegen Totschlags (in minder schwerem Fall) zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Sie hatten die Schwangerschaft einer Frau mit Zwillingen abgebrochen. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Verurteilung im Wesentlichen mit Beschluss vom Beschluss vom 11. November 2020 – 5 StR 256/20 .
Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an einer für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erforderlichen „anderen” Straftat, wenn der Täter das Tatopfer zunächst mit (bedingtem) Tötungsvorsatz misshandelt und es anschließend unterlässt, zur Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmen zur Rettung des überlebenden Opfers einzuleiten, selbst wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine zeitliche Zäsur liegt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 26. August 2020 über die Revision des Angeklagten aus Rostock, der als Neurochirurgisch unnötige und fehlerhafte Operationen durchgeführt hatte. Die Anklage warf dem nun mit Berufsverbot belegten Mediziner eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB vor. Nun verwarf der BGH die Revision des ehemaligen Arztes als unbegründet.
Der Bundesgerichtshof stellt mit Entscheidung vom 22. April 2020 das Vorliegen einer Bande noch einmal klar. Voraussetzung ist nämlich immer noch eine Anzahl von mind. drei Personen, die sich zu einer Mehrzahl von Delikten verbunden haben. (1 StR 61/20).
Bundesgerichtshof bestätigt im “Berliner Raser-Fall” im zweiten Rechtsgang die Verurteilung des den Unfall verursachenden Angeklagten wegen Mordes und hebt das Urteil gegen den weiteren, als Mittäter verurteilten Angeklagten auf. (4 StR 482/19 – Urteil vom 18. Juni 2020)
2016 lieferten sich nach den Feststellungen zweier Hauptverhandlungen des Landgerichts Berlin zwei Männer in Hauptstadt auf dem Ku´damm ein Autorennen. Hierbei stirbt ein Unbeteiligter an einer Ampelkreuzung, denn einer der Teilnehmer stieß mit dem Unbeteiligten unter Missachtung der Lichtzeichenanlage, die auf Rot gestanden haben soll, zusammen. War das nun Mord? Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin gegen den unfallverursachenden Angeklagten. Gegen den anderen hob es das Urteil des Landgerichts Berlin auf und verwies zur Neuentscheidung an eine andere Strafkammer.
Im Prozess um ein tödliches Autorennen auf dem Berliner Kurfürstendamm sind die beiden Beschuldigten erneut wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt worden. Das Landgericht Berlin verhängte am Dienstag 25.3.2019 lebenslange Haft gegen die beiden Angeklagten. Warum bewegt dieser Fall die Gesellschaft und die Strafrechtswissenschaft?
Das Landgericht Hamburg hatte den zur Tatzeit 24-jährigen Angeklagten unter anderem wegen Diebstahls sowie wegen Mordes in Tateinheit mit zweifachem versuchtem Mord und mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss vom 16.01.2019 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten als unbegründet (Az.: 4 StR 345/18).