Das Einhandmesser ist ein sonstiger Gegenstand nach § 30 a BtMG

Penneke Strafverteidiger Rostock Strafrecht Thomas Penneke 2Ein Einhandmesser ist ein sonstiger Gegenstand nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

 

Der Bundesgerichtshof bestätigte ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2014 in dieser Feststellung. Nur den Straffolgenspruch hob das Gericht  aus anderen Gründen auf.

Im Gegensatz zum Fahrtenmesser ist das Einhandmesser ein sonstiger Gegenstand nach § 30 a BtMG. Zumindest hat der Bundesgerichtshof bezüglich des Fahrtenmesser damals geäußert: Ein Fahrtenmesser stellt keine Waffe im Sinne des § 30 a BtMG dar. Zumindest muss ein erkennendes Gericht dies ausreichend begründen, warum es der Meinung ist, dass es sich um eine Waffe handelt und somit der Angeklagte in den „Genuss“ der hohen Strafandrohung von mindestens 5 Jahren kommen „darf“. Hierüber berichtete ich am 22. Februar 2014 im Blog.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes:

“Das Landgericht hat mit Rücksicht auf das bei dem Angeklagten sichergestellte und einsatzbereite Einhandmesser ohne Rechtsfehler bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass es im Drogenhandel nicht unüblich sei, sich entsprechend für den Fall abzusichern, dass ein neuer und damit nicht als zuverlässig bekannter Kunde das Rauschgift ohne zu bezahlen an sich nehmen würde, zumal im vorliegenden Fall die Abnehmer in der Überzahl gewesen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass das Einhandmesser nicht ausschließlich für “unverfängliche” Zwecke, sondern jedenfalls auch zur Sicherung des geplanten Rauschgiftgeschäftes gedient habe. Diese Erwägungen tragen die Annahme des Landgerichts, dass es sich bei dem Einhandmesser um einen sonstigen Gegenstand im Sinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.”

 

Bundesgerichtshof: 2 StR 164/14 Urteil vom 24. September 2014