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Das Einhandmesser ist ein sonstiger Gegenstand nach § 30 a BtMG

Penneke Strafverteidiger Rostock Strafrecht Thomas Penneke 2Ein Einhandmesser ist ein sonstiger Gegenstand nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

 

Der Bundesgerichtshof bestätigte ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2014 in dieser Feststellung. Nur den Straffolgenspruch hob das Gericht  aus anderen Gründen auf. Das Einhandmesser ist ein sonstiger Gegenstand nach § 30 a BtMG weiterlesen