Haft, Geschlecht, Chaos: Wenn das Selbstbestimmungsgesetz auf Strafvollzug trifft

Die Änderung des Geschlechtseintrags nach dem Selbstbestimmungsgesetz gilt grundsätzlich für alle Rechtsbereiche. Im Strafvollzug kollidiert diese formale Zuordnung mit Schutzpflichten gegenüber anderen Gefangenen und erfordert eine eigenständige vollzugsrechtliche Risikoabwägung.

Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht die Änderung des Geschlechtseintrags durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, einmal jährlich. Diese Regelung trifft auf ein System, das seit Jahrzehnten strikt nach männlichem und weiblichem Vollzug organisiert ist. Wo Selbstbestimmung, Sicherheit und Missbrauchsgefahr zusammentreffen, entsteht Reibung – besonders im Strafvollzug.

Sachverhalt

Ein wegen sexuellen Missbrauchs verurteilter Gefangener nutzte in Thüringen das Selbstbestimmungsgesetz, um seinen Geschlechtseintrag zu weiblich zu ändern. Nach der Änderung wurde er aus der Männeranstalt Gräfentonna in das Frauengefängnis Chemnitz verlegt, das für Sachsen und Thüringen zuständig ist. Grundlage war eine einstweilige Anordnung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt. Parallel war bereits der Fall Liebich bekannt geworden, in dem der Geschlechtseintrag ebenfalls zu weiblich geändert wurde.

Entscheidung / Auswirkungen

Die einstweilige Anordnung der Strafvollstreckungskammer des LG Erfurt zielte ersichtlich darauf ab, den formalen Geschlechtseintrag und das Selbstbestimmungsrecht des Gefangenen zu berücksichtigen, indem eine Verlegung in den Frauenvollzug angeordnet wurde. Zugleich zeigt der vergleichbare Fall Liebich, dass Vollzugsbehörden und Gerichte offenbar Gefahrprognosen und Schutzbelange der übrigen Gefangenen eigenständig gewichten und kurzfristig korrigierend eingreifen können.

Praktisch entsteht ein Spannungsfeld: Der Geschlechtseintrag nach Selbstbestimmungsgesetz wirkt zunächst auch im Vollzug, doch die konkrete Unterbringung bleibt vollzugsrechtliche Einzelfallentscheidung, die die Sicherheit anderer Gefangener, Missbrauchsgefahren und die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats einbeziehen muss.

Meinung und Schluss

Das Selbstbestimmungsgesetz ist auf symbolische Gleichbehandlung gebaut, aber der Strafvollzug ist die Realitätsschleuder. Wer per Sprechakt jährlich seinen Geschlechtseintrag wechseln kann, erhält ein starkes Instrument. Im Alltag draußen mag das überwiegend Identitätssicherung sein. Drinnen, hinter Mauern, ist es ein Machtfaktor: Zugang zu anderen Hafträumen, zu anderen Personengruppen, zu anderen Vulnerabilitäten. Genau dort kollidiert das idealistische Selbstbestimmungskonzept mit einem System, das auf Gefahrenabwehr und Schutzpflichten basiert. 

Die Fälle aus Thüringen und Sachsen zeigen, dass die gesetzliche Konstruktion die Vollzugspraxis überholt hat. Der Staat zwingt Anstalten und Gerichte in eine groteske Lage: Entweder sie folgen dem formal geänderten Geschlechtseintrag und riskieren Schutzlücken gegenüber vulnerablen Gefangenen. Oder sie stellen Sicherheitsbelange vornan und geraten sofort in den Verdacht, das Selbstbestimmungsrecht auszuhöhlen. Beides ist politisch aufgeladen, aber strafvollzugspraktisch geht es um nüchterne Risiken, nicht um Identitätsdebatten. 

Wer wegen Sexualdelikten verurteilt wurde und seinen Geschlechtseintrag ändert, darf nicht automatisch den Schlüssel zum Frauenvollzug erhalten. Der richtige Ansatz wäre: Der Geschlechtseintrag nach Selbstbestimmungsgesetz ist formale Grundlage, aber die konkrete Unterbringung erfolgt eigenständig nach Vollzugsrecht, Gefährdungsanalyse, Tatbild, Persönlichkeitsgutachten und Schutzkonzepten. Ein Automatismus zugunsten des formalen Eintrags ist im Vollzug fehl am Platz. Sonst wird das Selbstbestimmungsgesetz zum Werkzeug strategischer Vollzugsgestaltung und nicht zur Hilfe für tatsächlich betroffene Transpersonen. 

Wer ernsthaft über Identitätspolitik diskutieren will, muss sich zuerst ehrlich machen: Der Vollzug ist kein Labor für gesellschaftliche Experimente, sondern ein Hochrisikobereich. Klarheit statt Symbolik, Sicherheit statt Ideologie, Einzelfallprüfung statt Automatismus.

– notwendig – Ihr Rechtsanwalt Thomas Penneke! 

12 Gedanken zu „Haft, Geschlecht, Chaos: Wenn das Selbstbestimmungsgesetz auf Strafvollzug trifft“

  1. Im Fall Liebich wurde nach Ideologie entschieden. Dabei wäre sie für die Frauen in Chemnitz keine Gefahr gewesen. Trotzdem wurde sie sofort in einen Männerknast verlegt, in dem vor allem Langsträfler einsitzen. Auf ihre Sicherheit wurde keine Rücksicht genommen.
    Ein auf dem Papier zur Frau mutierten Sexualstraftäter wurde dagegen aus der Männeranstalt Gräfentonna in den Frauenknast nach Chemnitz verlegt. Das ist haarsträubend. Denn er ist tatsächlich eine Gefahr für die Frauen.
    Da zum Teil so unverantwortlich entschieden wird, sollte die Unterbringung generell nach biologischem Geschlecht erfolgen. Damit wäre auch dem Missbrauch des Selbstbestimmungsgesetzes im Strafvollzug ein Riegel vorgeschoben. Das sollte gesetzlich für alle JVAen gelten.

  2. Es gibt nur zwei Geschlechter, und die erkennt man an den biologischen Geschlechtsmerkmalen. Danach sollte sich auch die Unterbringung im Gefängnis richten. Wie und als was sich jemand letztlich identifiziert, ist seine persönliche Sache. Von mir aus kann sich eine Frau als heterosexueller Fuchsrüde identifizieren – solange man mir damit nicht auf den Geist geht, ist mir das völlig egal.

    Es gibt von mir auch keinen Vorab-Respekt, den muss man sich erst verdienen. Und ansonsten regelt ‚Leben und leben lassen‘ alles, was man im zwischenmenschlichen Miteinander braucht.

      1. Otherkins leiden an massiver Realitätsverleugnung – ein Merkmal von Linken. Deshalb gibt es Otherkins auch nur bei Linken.
        Man kann ein bestimmtes Lieblingstier haben, aber sich doch nicht einbilden, man ist so ein Tier. Man kann doch auch gar nicht wirklich wissen, was Tiere empfinden.
        Meine Lieblingstiere sind Hühner. Aber ich bilde mir deshalb doch nicht ein, daß ich die Seele eines Huhns habe. Oh, aber vielleicht die Seele eines Engels? 😉

  3. Das ist eine Ergänzung zu meinem vorigen Kommentar. Falls die Transfrau mit der Seele einer Wölfin in den Knast müsste, in Frauenknast, aber abseits in geschlossener Abteilung. Vielleicht wäre schalldichte Zelle notwendig. Wölfe stimmen schließlich manchmal ein lautes Geheul an. Klingt jetzt vielleicht gemein, aber ist einfach irre. Wahrscheinlich wäre geschlossene Psychiatrie die richtige Unterbringung.

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