Der Veranstalter einer Wallfahrt auf öffentlicher Straße verletzt keine Verkehrssicherungspflichten, wenn Pferde auf angrenzenden Weiden vor Prozessionsfahnen und Musik scheuen. Die realisierte Tiergefahr und das Mitverschulden des Tierhalters schließen einen Anspruch aus ( LG Paderborn, Urteil vom 12.12.2025 – 2 O 197/25).
Eine Marienwallfahrt, eine öffentliche Straße, etwa 100 Pilger mit Gesang, Musik und Fahnen. Daneben eine Pferdekoppel. Ein wertvolles Pferd gerät in Panik, bricht aus, stürzt über ein Auto und wird schwer verletzt. Der Pferdeunfall kommt vor das Gericht.
Sachverhalt
Der Kläger hielt sein Pferd „E“ beim Reitverein in Salzkotten-Verne. Am Unfalltag befand sich das Tier mit drei weiteren Pferden auf einer Weidefläche an einer öffentlichen Straße. Nach seinem Vortrag zog eine vom Erzbistum organisierte Wallfahrt mit rund 100 Teilnehmern, Musik, Gesang und geschwenkten Fahnen an der Koppel vorbei. Die Pferde gerieten in Panik, stürmten über die Koppel, brachen aus und rannten in Richtung Stall. „E“ sprang in Panik über ein auf dem Hof geparktes Auto und stürzte, wobei es sich massiv verletzte. Das vormals wertvolle Pferd sei nun wirtschaftlich wertlos. Der Kläger verlangte rund 158.000 Euro Schadensersatz aus § 823 BGB und stützte sich unter anderem auf eine vermeintliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch das Erzbistum sowie auf eine angeblich unterlassene Anzeige der Wallfahrt nach dem Versammlungsgesetz NRW. Das Erzbistum bestritt die Passivlegitimation und stellte die Kausalität und den Wert des Pferdes in Frage.
Entscheidung / Auswirkungen
Das LG Paderborn verneinte einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten lag nach Auffassung der Kammer nicht vor. Die Wallfahrt habe die öffentliche Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs genutzt. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehörten auch Gesang, Musik und das Tragen bzw. Schwenken von Fahnen, solange der Verkehr nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Eine Pflicht, Anwohner oder einen Reitverein vorab zu informieren oder die Route zu ändern, bestand nicht. Von einer Massenveranstaltung mit erhöhten Sicherungsanforderungen konnte bei ca. 100 Personen keine Rede sein.
Selbst wenn man eine Pflichtverletzung des Erzbistums unterstellen würde, träte diese nach Ansicht des Gerichts vollständig hinter die realisierte Tiergefahr zurück. Der Sturz sei durch das eigenständige Ausbrechen des Pferdes von der Weide und sein unkontrolliertes Verhalten verursacht worden, also durch ein typisches, der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB zuzurechnendes Risiko. Der Tierhalter müsse Weiden an öffentlichen Straßen so sichern, dass ein Ausbruch unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen praktisch ausgeschlossen sei. Das gleichzeitige Ausbrechen von vier Pferden spreche im Anschein für eine unzureichende Umzäunung. Zudem sei das Versammlungsgesetz NRW nicht anwendbar, weil eine religiöse Wallfahrt keine Versammlung zur öffentlichen Meinungsbildung sei und § 10 VersG NRW kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstelle.
Meinung und Schluss
Dieses Urteil ist ein lehrbuchartiges Korrektiv gegen die Vorstellung, jeder Veranstalter müsse die Welt vollständig gepolstert hinterlassen. Wer eine öffentliche Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzt, darf sich bewegen, singen, musizieren und Fahnen tragen – auch wenn daneben Tiere stehen. Die Straße ist kein Schonraum für unzureichend gesicherte Tierhaltung, sondern ein Verkehrsraum, in dem gewisse Reize schlicht zum Alltag gehören.
Die Entscheidung dreht den Blick konsequent auf den Tierhalter. Wer ein leistungsstarkes und wertvolles Pferd an einer öffentlichen Straße hält, hat die Weide so zu sichern, dass ein Ausbruch unter normalen, vorhersehbaren Einwirkungen – dazu gehören Prozessionen, Fahrzeuge, Geräusche – praktisch ausgeschlossen ist.
Der Versuch, eine religiöse Wallfahrt in das Korsett des Versammlungsgesetzes zu pressen, um sich eine drittschützende Norm zu basteln, verpufft zu Recht. Eine Wallfahrt dient der religiösen Betätigung, nicht der öffentlichen Meinungsbildung.
Das LG legt die Schwelle für Verkehrssicherungspflichten nicht zu tief. Es verlangt keine prophylaktische Rücksichtnahme auf jedes denkbare Fluchttier in Sichtweite. Die maßgebliche Gefahr ging letztlich vom Pferd selbst aus. Sein eigenständiges, unberechenbares Verhalten ist der Kern der Tiergefahr im Sinne von § 833 BGB, die sich hier vollständig verwirklicht hat. In dieser Konstellation ist es konsequent, ein überwiegendes, letztlich durchgreifendes Mitverschulden des Halters nach § 254 BGB anzunehmen und den Veranstalter aus der Haftung zu entlassen.
Veranstalter von Prozessionen, kleineren Umzügen oder ähnlichen Ereignissen auf öffentlichen Straßen geraten nicht automatisch in eine Haftungsfalle, sobald irgendwo ein Pferd die Nerven verliert. Sie müssen typische Risiken im öffentlichen Raum berücksichtigen, aber nicht für fehlerhafte Weidesicherung und die Eigenarten fremder Tiere einstehen. Tierhalter dagegen sollten dieses Urteil sehr ernst nehmen: Wer hohe Werte auf der Koppel stehen hat, investiert besser in Zäune, statt später in Anwaltshonorare und aussichtslose Klagen.