24 Schlagstockhiebe, eine Lüge – und das Karriereende

Ein Polizeibeamter, der bei einer Festnahme unverhältnismäßige Polizeigewalt anwendet und anschließend bewusst falsche Strafanzeige wegen Widerstands stellt, zerstört nach Auffassung des VG Wiesbaden (Urteil vom 12.02.2026 – 28 K 993/24.WI.D) das Vertrauen in seine Amtsführung endgültig und ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Das VG Wiesbaden hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Polizeibeamter seine dienstliche Stellung in mehrfacher Hinsicht missbrauchte. Ausgangspunkt war ein massiver Schlagstockeinsatz gegen einen bereits am Boden befindlichen Täter in einer Drogeriefiliale. Hinzu kam eine Strafanzeige, die nach Auswertung von Videoaufnahmen als bewusst wahrheitswidrig erkannt wurde. Die Vorverurteilung durch das LG Kassel wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger bildete die strafrechtliche Grundlage. Disziplinarrechtlich stellte sich die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung im Polizeidienst noch tragbar ist.

Sachverhalt

Im Februar 2019 wurde der nordhessische Polizeibeamte zusammen mit einem Kollegen zu einem Einbruch in eine Drogerie gerufen. Der Täter wurde von seinem Kollegen zu Boden gebracht und damit faktisch unter Kontrolle gebracht. In dieser Lage setzte der Beamte dennoch einen Teleskopschlagstock ein und schlug innerhalb kurzer Zeit 24 Mal gezielt auf die Beine des Festgenommenen. Der Betroffene erlitt mehrere Platzwunden und Schwellungen, also nicht nur Bagatellverletzungen. Im Anschluss erstatteten beide Beamten Strafanzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Später ausgewertete Videoaufnahmen aus dem Markt belegten jedoch, dass der Schlagstockeinsatz nicht gerechtfertigt war und der Festgenommene keinen Widerstand geleistet hatte.

Entscheidungen / Auswirkungen

Das LG Kassel verurteilte den Beamten im Jahr 2022 wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger zu 200 Tagessätzen Geldstrafe; das Urteil wurde rechtskräftig. Im disziplinarrechtlichen Nachgang stellte das VG Wiesbaden nun auf die Kombination aus intensiver Polizeigewalt und bewusst falscher Strafanzeige ab. Maßgeblich war die hohe Anzahl der Schläge und die zielgerichtete Falschbelastung eines Unschuldigen. Das Gericht sah dadurch das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig zerstört und entfernte den Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Milderungsgründe, die eine geringere Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt hätten, verneinte die Disziplinarkammer. Praktisch bedeutet dies: Wer als Polizeibeamter Polizeigewalt und Disziplinarrecht in dieser Weise auf sich vereint, darf im Dienst nicht bleiben. Gleichwohl kann der Beamte Berufung zum VGH Hessen einlegen.

Meinung und Schluss

Ich muss es so deutlich sagen: Wer 24 Mal auf einen bereits am Boden liegenden Menschen einprügelt, spielt nicht mehr nur Cowboy, sondern verlässt das Spielfeld des Rechtsstaats. Die Kombination aus exzessiver Gewalt und einer bewusst falschen Strafanzeige ist im disziplinarrechtlichen Kontext eine Art „Final-Kombo“: Polizeigewalt und Disziplinarrecht treffen sich genau dort, wo Vertrauen irreparabel zerbricht.

Der Schlagstock ist hier nicht nur körperliches, sondern auch symbolisches Instrument: Er steht für den staatlichen Gewaltmonopolisten, der seine Befugnisse nur im Rahmen von Gesetz und Recht einsetzen darf.

Wenn daraus eine Waffe gegen Unschuldige und die Wahrheit gemacht wird, bleibt disziplinarrechtlich nur der „roten Karte“-Moment: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Für Beschuldigte zeigt diese Entscheidung zugleich, wie wichtig Beweismittel wie Videoaufnahmen sind, um die Fiktion von Widerstandsanzeigen mit der Realität zu konfrontieren.

Wachsam Ihr Rechtsanwalt Thomas Penneke!

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