Ein Polizeihauptkommissar, der einem Kollegen eine Rehkeule oder ein Schwein anbietet, damit dieser eine Bußgeldanzeige gegen einen Bekannten nicht weiterleitet, begeht ein schweres Dienstvergehen. Zusammen mit einem früheren Vorfall der Körperverletzung im Amt – auch wenn dieser nach § 153a StPO gegen Auflage eingestellt wurde – rechtfertigt dies regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens sowie formelhafte Gehörs- und Divergenzrügen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ändern daran nichts (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2026 – 2 B 40.25).
Ein Kriminalhauptkommissar verliert also endgültig seinen Status. Auslöser sind keine spektakulären Großdelikte, sondern zwei „Alltagsverfehlungen“: eine Körperverletzung im Amt und ein Bestechungsversuch mit einem kulinarischen „Dankeschön“ für das Verschwindenlassen einer Bußgeldanzeige. Erfahren Sie mehr, wenn Sie weiterlesen.
Rehkeule gegen Bußgeldbescheid weiterlesen