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Lockerungen im Strafvollzug trotz Leugnen der Tat

Allein das Leugnen der Tat durch den Verurteilten rechtfertigt nicht das Versagen vollzugsöffnender Maßnahmen wie beispielsweise einer Ausführung oder eines Begleitausganges. Das hat das Oberlandesgericht Hamm auf die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 29.09.2015 entschieden (Az.: 1 Vollz(Ws) 411/15 OLG Hamm)

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Erst einmal zu Penny

Ein Überfall in Rostock blamiert die Polizei. Nicht das Tatgeschehen an sich. Bei diesem wurde eine Verkäuferin leicht verletzt, so vermeldete es die Presse. Der Täter soll den Mitarbeiterinnen des Discounters aufgelauert und sie dann mit einer Waffe bedroht haben. Der Täter konnte fliehen. Was tat die herbeigerufene Polizei?

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