Allein das Leugnen der Tat durch den Verurteilten rechtfertigt nicht das Versagen vollzugsöffnender Maßnahmen wie beispielsweise einer Ausführung oder eines Begleitausganges. Das hat das Oberlandesgericht Hamm auf die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 29.09.2015 entschieden (Az.: 1 Vollz(Ws) 411/15 OLG Hamm)