Mit Laserpointer geblendet

Ein Mann hat in Warnemünde den Steuermann eines Fährschiffes geblendet. Er wurde noch am selben Tag zu 4 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Das beschleunigte Verfahren macht sowas möglich.

Wenige Stunden nach der Tat wurde der beschuldigte Mann verurteilt. Angeklagt wurde der Mann wegen des gefährlichen Eingriffs in den Schiffsverkehr gemäß § 315 StGB.

Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlage oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet,

3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder

4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Harter Tobak, jedoch notwendig, wenn es um die Sicherheit von Passagieren, Schiffsbesatzung aber auch Landbewohner geht. Interessant an dem Fall ist aber, dass der beschuldigte Mann im beschleunigten Verfahren verurteilt wurde. Diese besondere Form des Strafverfahrens dient dazu, Sachverhalte mit einer einfachen Beweislage schnell zu verhandeln.

Den Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens stellt die Staatsanwaltschaft beim Strafrichter oder dem Schöffengericht am Amtsgericht, wenn die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist (§ 417 StPO). Wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet, muss das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens entsprechen (§ 419 Abs. 1 StPO). Spätestens nach 6 Wochen muss die Hauptverhandlung durchgeführt werden. Eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe von einem Jahr darf nicht verhängt werden (§ 419 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten ist, muss das Gericht dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat (§ 418 Abs. 4 StPO). Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, andere Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht verhängt werden. Gegen das im beschleunigten Verfahren ergangene Urteil können Staatsanwaltschaft und Angeklagter die normalen Rechtsmittel ( Berufung und Revision ) einlegen. Im Rechtsmittelverfahren gelten die besonderen Vorschriften für das beschleunigte Verfahren nicht mehr.

Der Mann aus Warnemünde erhielt noch am gleichen Tag seine Strafe in Höhe von 4 Monaten bedingter Freiheitsstrafe. Die Bewährungszeit beträgt 2 Jahre. Mir ist bisher nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Gründe seiner Tat sind mir noch nicht bekannt.

Thomas Penneke

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