Da legt man die Haftbeschwerde ein

Thomas Penneke LG RostockImmer wieder stehen Kollegen vor der Frage, bei welchem Gericht man die Haftbeschwerde erhebt, wahlweise auch die Anhörung zur Haftprüfung beantragt. Gerade dann, wenn es von einer Instanz in die nächste geht oder Anklage erhoben wurde.

Beim Wechsel der Instanzen ist immer das Gericht für die Haftbeschwerde zuständig, welches den Haftbefehl erlassen bzw. die Fortdauer beschlossen hat. Hierzu ein aktueller Beschluss des Landgerichts Rostock:

Sachverhalt: Am 1.4.2013 erging gegen den Angeklagten ein Haftbefehl. Beschuldigt wurde er des Diebstahls in besonders schwerem Fall in drei Fällen und weiterer Straftaten. Der Haftbefehl wurde in laufender Hauptverhandlung vor dem Gericht der ersten Instanz – nach Anklageerhebung – außer Vollzug gesetzt. Die erste Instanz verurteilte den Angeklagten nur wegen einer der sechs angeklagten Taten. Ansonsten sprach sie ihn frei. Der Angeklagte sowie auch die Staatsanwaltschaft legten Rechtsmittel/Berufung ein. Der Angeklagte beantragte sodann mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Juli 2014 ohne Begründung die Aufhebung des Haftbefehls und hilfsweise die Änderung der Meldeauflagen dahin, dass sich der Angeklagte nur noch einmal im Monat bei der Polizei melden sollte.

Die kurze aber treffende Begründung zum zuständigen Gericht:

“Der Antrag erscheint bereits nicht zulässig, da das Amtsgericht Güstrow mit dem Urteil vom 17. März 2014 die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und seiner Aussetzung nach Maßgabe des Beschlusses vom 30.10.2014 angeordnet hat. Dieser Teil des angefochtenen Urteils stellt materiell einen Beschluss des Amtsgerichts Güstrow dar.”

Weiter heißt es dann aber auch noch:

“Der Antrag ist aber auch unbegründet. Zur Begründung wird auf die Gründe des Erlasses des Haftbefehls Bezug genommen, die weiterhin fortbestehen. Soweit der Angeklagte X mit dem sowohl von ihm als auch von der Staatsanwaltschaft – mit dem Ziel einer anklagemäßigen Verurteilung – angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 17.03.2014 “nur” wegen eines der drei angeklagten Fälle verurteilt und im Übrigen freigesprochen wurde, besteht der dringende Tatverdacht entsprechend der Anklage fort, da der Umstand, der beiderseitigen unbeschränkten Anfechtung der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Prüfung der Aufrechterhaltung des Haftbefehls besagt, dass den Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Würdigung der erhobenen Beweise jedenfalls nicht mehr Bedeutung beigemessen werden kann als der umfänglichen Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 20.05.2014. Die Kammer hat sich im Vorfeld der bereits anberaumten Berufungshauptverhandlung diesbezüglich zurückzuhalten, um den Eindruck einer vorzeitigen Festlegung zu vermeiden.”

 

Damit hat das Berufungsgericht schon gleich gezeigt, dass sie die Außervollzugsetzung auch nicht ändern würden, selbst wenn der Angeklagte jetzt den Antrag beim zuständigen Gericht gestellt hätte oder noch stellen würde.

 

Thomas Penneke