Schlagwort-Archive: Beleidigung

Stinkmorchel, Satansröhrling … – Deutschlands ehrlichste Beleidigungen kommen aus dem Wald

Manche Beleidigungen wachsen im Wald. Zumindest sprachlich: Die Natur kennt Pilznamen, die sich anhören, als seien sie direkt aus einem Streitgespräch entnommen worden.

Wer durch den Wald spaziert, kann erstaunliche „Beschimpfungen“ entdecken: Stinkmorchel – Satansröhrling – Eierwulstling. Oder besser noch: Grüner Giftwulstling – Breitblättriger Holzrübling – Bauchweh-Koralle. Keine Wutrede – sondern ganz offiziell Pilznamen. 😉

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Prinzip Böhmermann: Wo Satire endet und Strafrecht beginnt

Die Bezeichnung eines Staatsoberhaupts als „Ziegenficker“ ist selbst im Kontext der Satire unzulässig und stellt eine strafbare Herabsetzung dar (OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2018 – 7 U 34/17; LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 27.02.2019).

Jan Böhmermann hat mit seinem sogenannten Schmähgedicht 2016 nicht nur die politische Debatte, sondern auch die rechtlichen Grenzen der Satire in Deutschland neu vermessen. Der Fall wurde zum gesellschaftlichen Prüfstein für Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht – im Mittelpunkt: die Frage, was Satire darf und was nicht. Eine Böhmermann – Affäre oder das “Prinzip Böhmermann”?

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Duzen – Bagatelle oder Beleidigung?

Das bloße Duzen erfüllt nicht ohne Weiteres den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB). Entscheidend sind ein Herabwürdigungsinteresse und ehrkränkende Umstände, die über reine Unhöflichkeit hinausgehen.

Kaum ein Thema spaltet die deutsche Sprachkultur so wie das „Duzen“. Doch ist es wirklich strafbar oder handelt es sich meist um eine Bagatelle? Ich stelle klar, wann das Duzen rechtlich relevant wird und welche Fälle die Rechtsprechung beschäftigen.

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Die “wüste Tochter des Teufels”

Schmähende Richterbeleidigungen in Gedichtform unterfallen nach Auffassung des Landgerichts Bad Kreuznach, (Az.: 7 Ns 1024 Js 3165/16), nicht der Kunstfreiheit und können strafrechtlich als Beleidigung verfolgt werden.

Beleidigungen gegenüber Richtern landen selten in Versform vor Gericht. Ein aktueller Fall aus Rheinland-Pfalz wirft die Frage auf, wie weit Kunstfreiheit bei gereimter Kritik reicht. Das Oberlandesgericht Koblenz muss entscheiden.

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“Parkplatzschwein” reloaded

Die Bezeichnung „Parkplatzschwein“ kann im konkreten Kontext zulässige Kritik statt strafbarer Beleidigung sein (AG Rostock, 11.07.2012, Az. 46 C 186/12). Ähnliche Fälle werden regelmäßig streng bewertet – entscheidend ist stets der Einzelfall.

Vor fast 14 Jahren entschied das Amtsgericht Rostock einen kuriosen und vielfach kolportierten Fall: Darf man jemanden, der einen Behindertenparkplatz blockiert, als „Parkplatzschwein“ bezeichnen? Das Urteil – ursprünglich hier Auftakt meiner rechtlichen Einordnung rund um Beleidigungen im Straßenverkehr – ist bemerkenswert, aber der Stand der Rechtsprechung bleibt in Bewegung. Zeit für einen aktualisierten Blick, auch mit etwas Humor. Die Frage: Wann ist eigentlich Schluss mit lustig?

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„Faschistoide Anordnungen“ – keine Beleidigung

Wer staatliche Corona-Maßnahmen als „faschistoid“ kritisiert, begeht nicht automatisch eine strafbare Beleidigung. Gerichte müssen den Sinn der Äußerung sorgfältig ermitteln und eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vornehmen (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2025 – 1 BvR 986/25).

Corona war emotional. Die Sprache war es auch.
Ein Vater kritisierte die Schulmaßnahmen seines Sohnes per E-Mail – und sprach von „faschistoiden Anordnungen“ sowie von „Handlangern eines faschistischen Systems“.

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„Pinocchio“ und das große Mimimi

Die Bezeichnung von Bundeskanzler Friedrich Merz als „Pinocchio“ ist von der Meinungsfreiheit gedeckt und stellt zulässige Machtkritik dar. Schon hier verweise ich auf meinen Beitrag: Selten dämlicher Staatsanwalt.

Darf man den Bundeskanzler als „Pinocchio“ bezeichnen? Ein Facebook-Kommentar sorgte für Ermittlungen – doch am Ende für keine Anklage. Die Staatsanwaltschaft Heilbronn stellt klar: Politische Zuspitzung ist noch keine Straftat.

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Wo endet Beleidigung?

Auch eine geschmacklose und überzogene Fotomontage, die zeitgenössische Politiker in den Kontext der Nürnberger Prozesse stellt, kann als zulässige Machtkritik von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn sie mehrdeutig bleibt und keine eindeutige Schmähung darstellt (Landgericht Lüneburg, Urteil vom 08.09.2025 – 25 NBs 4/25).

Provokante Memes, historische Vergleiche und politische Wut gehören längst zum Alltag sozialer Netzwerke. Strafgerichte müssen dabei immer häufiger entscheiden, wo die Grenze zwischen zulässiger Kritik und strafbarer Beleidigung verläuft. Das Landgericht Lüneburg hat nun klargestellt: Auch drastische, ja sogar „maßlosdümmliche“ Vergleiche können noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

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Rotationseuropäer mit Eigentums-zuordnungsschwäche

Die Facebook-Formulierung „Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche“ über Sinti und Roma ist grob geschmacklos und diffamierend, erfüllt aber nicht den Tatbestand der Volksverhetzung (OLG Jena, Beschluss vom 27.10.2025 – 3 Ws 308/25).

Kein Hauptverfahren gegen den Vizepräsidenten des VG Gera. Was das Landgericht Gera abgelehnt hatte, hat das Oberlandesgericht nun bestätigt: Der Post ist gewiss diffamierend – aber strafbar als Volksverhetzung ist er nicht. Damit bleibt es bei Disziplinarfragen, nicht bei einer Strafkammer. 

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Mandantin darf Anwalt als inkompetent bezeichnen!

Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung setzt eine umfassende Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht voraus. Wird eine solche Abwägung nicht vorgenommen, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor. (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2025 – 1 BvR 1182/24).

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„Volksschädling“ bleibt straffrei!

Die Bezeichnung von Olaf Scholz als „Volksschädling“ auf einem Demonstrationsplakat stellt keine strafbare Beleidigung dar. Das BayObLG entschied, dass die Äußerung im Gesamtzusammenhang als sachliche Machtkritik gewertet werden kann und keine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Wirkens vorliegt (BayObLG, Beschluss vom 06.03.2025 – 206 StRR 433/24).

Was darf man über Politiker sagen? Mehr, als manche Staatsanwälte glauben. Ein Demonstrant bezeichnete Olaf Scholz auf einem Plakat als „Volksschädling“ – die Justiz sah darin keine Straftat. Das BayObLG bestätigte den Freispruch und stellte klar: Meinungsfreiheit geht vor Dünnhäutigkeit.

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Ein „selten dämlicher Staatsanwalt“

 Verfassungsrechtlich unzureichend berücksichtigt das Landgericht zum anderen den Gesichtspunkt der Machtkritik. Er steht in keinem starren Abhängigkeitsverhältnis zum „Kampf ums Recht“. Selbst wenn – wie nicht – der Aspekt des „Kampfs ums Recht“ nicht vorläge, so bliebe eine kritische Äußerung des Beschwerdeführers doch unter dem Gesichtspunkt der Machtkritik zulässig. Denn die Meinungsfreiheit enthält das Recht der Bürger, die von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09. Februar 2022 – 1 BvR 2588/20 -).

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. August 2020 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung einer Mitarbeiterin einer Justizvollzugsanstalt richtet. Ein Inhaftierter hatte diese als “Trulla” bezeichnet, weil er mit seinem Anliegen bei ihr nicht durchgedrungen ist (Beschluss vom 19. August 2020 1 BvR 2249/19).

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