Archiv der Kategorie: Meinungsfreiheit

„Ekelhafd” – Wenn der Pullover zum Disziplinarfall wird

Ein Lehrer, der während des Schuldienstes eine Plakette mit politischer Botschaft trägt, verstößt gegen das beamtenrechtliche Gebot der politischen Zurückhaltung – die Meinungsfreiheit tritt insoweit zurück. Das gilt erst recht für politisch eindeutige Kleidung im Unterricht (in direkter Anlehnung an: BVerwG, Urt. v. 25.01.1990 – 2 C 50.88, BVerwGE 84, 292)

Mode ist Ausdruck der Persönlichkeit. Im Dienst als Beamter jedoch sind Grenzen zu beachten. Eine Lehrerin aus Ahlbeck in Mecklenburg-Vorpommern hat diese Grenzen im März 2026 offenbar überschritten – zumindest nach Einschätzung des zuständigen Bildungsministeriums. Der Pullover mit der Aufschrift „ekelhafd”, der als Anti-AfD-Botschaft verstanden wird, hat einen Vorgang ausgelöst, der nun auf mehreren Ebenen aufgearbeitet wird. Die Rechtslage ist dabei klarer, als manche hoffen mögen.

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Stinkmorchel, Satansröhrling … – Deutschlands ehrlichste Beleidigungen kommen aus dem Wald

Manche Beleidigungen wachsen im Wald. Zumindest sprachlich: Die Natur kennt Pilznamen, die sich anhören, als seien sie direkt aus einem Streitgespräch entnommen worden.

Wer durch den Wald spaziert, kann erstaunliche „Beschimpfungen“ entdecken: Stinkmorchel – Satansröhrling – Eierwulstling. Oder besser noch: Grüner Giftwulstling – Breitblättriger Holzrübling – Bauchweh-Koralle. Keine Wutrede – sondern ganz offiziell Pilznamen. 😉

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Prinzip Böhmermann: Wo Satire endet und Strafrecht beginnt

Die Bezeichnung eines Staatsoberhaupts als „Ziegenficker“ ist selbst im Kontext der Satire unzulässig und stellt eine strafbare Herabsetzung dar (OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2018 – 7 U 34/17; LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 27.02.2019).

Jan Böhmermann hat mit seinem sogenannten Schmähgedicht 2016 nicht nur die politische Debatte, sondern auch die rechtlichen Grenzen der Satire in Deutschland neu vermessen. Der Fall wurde zum gesellschaftlichen Prüfstein für Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht – im Mittelpunkt: die Frage, was Satire darf und was nicht. Eine Böhmermann – Affäre oder das “Prinzip Böhmermann”?

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Die “wüste Tochter des Teufels”

Schmähende Richterbeleidigungen in Gedichtform unterfallen nach Auffassung des Landgerichts Bad Kreuznach, (Az.: 7 Ns 1024 Js 3165/16), nicht der Kunstfreiheit und können strafrechtlich als Beleidigung verfolgt werden.

Beleidigungen gegenüber Richtern landen selten in Versform vor Gericht. Ein aktueller Fall aus Rheinland-Pfalz wirft die Frage auf, wie weit Kunstfreiheit bei gereimter Kritik reicht. Das Oberlandesgericht Koblenz muss entscheiden.

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Wo endet Beleidigung?

Auch eine geschmacklose und überzogene Fotomontage, die zeitgenössische Politiker in den Kontext der Nürnberger Prozesse stellt, kann als zulässige Machtkritik von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn sie mehrdeutig bleibt und keine eindeutige Schmähung darstellt (Landgericht Lüneburg, Urteil vom 08.09.2025 – 25 NBs 4/25).

Provokante Memes, historische Vergleiche und politische Wut gehören längst zum Alltag sozialer Netzwerke. Strafgerichte müssen dabei immer häufiger entscheiden, wo die Grenze zwischen zulässiger Kritik und strafbarer Beleidigung verläuft. Das Landgericht Lüneburg hat nun klargestellt: Auch drastische, ja sogar „maßlosdümmliche“ Vergleiche können noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

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