Die Klausel in einer normalen Strafprozessvollmacht, dass der Verteidiger ermächtigt ist, den Angeklagten auch in dessen Abwesenheit in allen Instanzen zu vertreten, genügt den Anforderungen des § 329 StPO.
Der Zweck der Norm, die unter anderem das Verfahren beschleunigen soll, indem es dem Angeklagten die Möglichkeit einräumt, sich vertreten zu lassen, rechtfertigt nicht, höhere Anforderungen an die Vollmacht zu stellen.
(BGH Beschluss vom 24.01.2023 – 3 StR 386/21)
StPO: Vertretungsvollmacht darf pauschal formuliert sein weiterlesen →
Ich nehme es vorneweg: Wegen eines Rechtsmittels sollten Sie immer sofort zum Strafverteidiger! Fristversäumnisse sind nämlich “tödlich” für den Angeklagten/Verurteilten, wenn er diese nach einer Verurteilung (auch beim Strafbefehl) nicht beachtet und einhält. Das Urteil / die Entscheidung ist dann rechtskräftig. Sobald eine Bestrafung ausgesprochen wurde, laufen die Fristen. Das Rechtsmittel im Strafverfahren – Worauf muss ich achten? weiterlesen →
Am vierten Prozesstag des Berufungsverfahrens (“Feuerteufel von Rellingen”) hatte der Angeklagte überraschend die Brandstiftungen vom 8. September 2014 eingeräumt. Er entschuldigte sich, obwohl er keine Erinnerungen an den Tathergang mehr hatte. Der Psychiater hielt ihn für schuldfähig. Der Angeklagte beteuerte, dass er nicht gefährlich sei. Brandstifter bleibt im Gefängnis weiterlesen →

Änderung der Strafprozessordnung kommt!
Nach § 329 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn der Angeklagte zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Derzeit gilt dies auch dann, wenn für ihn ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen ist, jedoch keiner der wenigen Ausnahmefälle vorliegt, in denen die Strafprozessordnung eine Vertretung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin zulässt. Mehr Rechte im Berufungsverfahren weiterlesen →
Strafverteidiger aus Rostock