StPO: Vertretungsvollmacht darf pauschal formuliert sein

Die Klausel in einer normalen Strafprozessvollmacht, dass der Verteidiger ermächtigt ist, den Angeklagten auch in dessen Abwesenheit in allen Instanzen zu vertreten, genügt den Anforderungen des § 329 StPO.

Der Zweck der Norm, die unter anderem das Verfahren beschleunigen soll, indem es dem Angeklagten die Möglichkeit einräumt, sich vertreten zu lassen, rechtfertigt nicht, höhere Anforderungen an die Vollmacht zu stellen.

(BGH Beschluss vom 24.01.2023 – 3 StR 386/21)

Was war geschehen?

Ein Mann wurde vom Amtsgericht Duisburg wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Hiergegen legte er Berufung ein. Hinsichtlich der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren erteilte er seinem Verteidiger die Vollmacht, ihn zu vertreten. Dieser verwies dann auf seine Vollmacht in der u.a. vermerkt gewesen ist, dass er ermächtigt sei, seinen Mandanten (den Angeklagten) „auch im Fall seiner Abwesenheit“ …. „In allen Instanzen zu vertreten.“ Das Landgericht Duisburg erwarb die Berufung, weil der Angeklagten nicht erschienen war. 

Vertretungsvollmacht für das LG zu allgemein

Das Landgericht Duisburg verwarf nun – wie bereits erwähnt – die Berufung, weil der Angeklagte nicht erschienen war. Die Vollmacht sei zu allgemein. Es müsse der genaue Hauptverhandlungstermin enthalten sein, auf den sich die Vollmacht beziehe. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte die Sache wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dem Bundesgerichtshof (BGH) vor. 

Die Entscheidung!

Der Bundesgerichtshof lehnte es im Rahmen eines Vorlageverfahrens ab, über den Bezug zum Strafverfahren hinaus zu fordern, dass der Angeklagte erklärt, sich im konkreten Hauptverhandlungstermin vertreten zu lassen. Es gebe keinerlei Anlass, strengere Voraussetzungen an die Vertretungsvollmacht zu knüpfen. Der BGH stellte fest, dass der Wortlaut des § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO kein Erfordernis enthält, derartig spezifisch zu formulieren. Das Gesetz enthalte überhaupt keine Vorgaben zum Inhalt der Vertretungsvollmacht. Der Gesetzgeber, der diese Regelung zuletzt wegen eines Urteils des EGMR (NStZ 2013, 350) geändert habe, sei trotz einer entsprechenden Gesetzesinitiative des Bundesrats der Ansicht gewesen, dass es einer solchen Spezifizierung nicht bedürfe.

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