Das Rechtsmittel im Strafverfahren – Worauf muss ich achten?

Ich nehme es vorneweg: Wegen eines Rechtsmittels sollten Sie immer sofort zum Strafverteidiger! Fristversäumnisse sind nämlich “tödlich” für den Angeklagten/Verurteilten, wenn er diese nach einer Verurteilung (auch beim Strafbefehl) nicht beachtet und einhält. Das Urteil / die Entscheidung ist dann rechtskräftig. Sobald eine Bestrafung ausgesprochen wurde, laufen die Fristen. 

Strafbefehl

Hier ist nur der Einspruch möglich. Um hiermit gegen die Entscheidung vorzugehen beträgt die Frist

2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls.

Es zählt das Datum auf dem gelben Umschlag, den man erhalten hat. Es zählt nicht der Zeitpunkt, an dem man den Brief aus dem Kasten genommen oder Mutti diesen einem ausgehändigt hat.

 

Urteil

Gegen jedes Urteil von einem Gericht (Amts- oder Landgericht) beträgt die Frist, um gegen dieses Urteil vorzugehen, nur

1 Woche nach Verkündung des Urteils!

Die Frist beginnt an dem Tag der Verkündung, weil man grundsätzlich bei einem Urteil gegen sich anwesend gewesen ist (zu Sonderregelungen auf Anfrage per Mail mehr).

Ein Urteil des Amtsgerichts ist entweder mit

der Berufung oder der Sprungrevision

und ein Urteil eines Landgerichts ist nur (und ausschließlich) mit der

Revision

angreifbar.

Die Berufung muss von Ihnen nicht begründet werden. Die Revision muss hingegen schon begründet werden.

IMMER die Frist von einem Monat beachten! § 345 StPO

Diese beginnt mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Das ist also der Tag, wenn das Urteil per Brief bei dem Angeklagten ankommt.

Achtung!!! Es zählt der Tag, an dem das Urteil im Briefkasten landet und nicht, wann es aus dem Briefkasten entnommen wurde. Zur Not immer das Datum auf dem Anschreiben nehmen. Dann kann nichts schief gehen. Die Begründung muss von einem Anwalt unterzeichnet sein. Sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden (hiervon rate ich dringend ab).

Mehr auf meiner Homepage zur Revision.

 

Für die Frist ist jedoch noch eins wichtig:

Beauftragt ein Rechtsmittelführer erst am Nachmittag des Tages des Fristablaufs telefonisch über das Sekretariat einer Anwaltskanzlei seinen Verteidiger mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels, muss er damit rechnen, dass dieser Auftrag dem – möglicherweise abwesenden – Verteidiger nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangte und bereits deshalb eine rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung durch diesen Verteidiger nicht möglich war. Jedenfalls wird der Verurteilte in solchen Fällen darauf hinweisen müssen, dass die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels am selben Tag abläuft, insbesondere, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass dem Verteidiger das Datum des Fristablaufs nicht bekannt ist. (Leitsatz Beschluss vom 24. Januar 2017 4 Ws 412/16 OLG Hamm – weitergehend bei Burhoff)

Wichtig! Sofort dem (neuen) Strafverteidiger den Auftrag geben, Sie in der nächsten Instanz zu verteidigen.

www.PENNEKE.de

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Dieser Beitrag hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt auch nicht die ausführliche Beratung durch einen Strafverteidiger.

DESWEGEN: Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an mich via eMail.

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