Strafvollstreckung früher: rädern

Justizia neuIm Mittelalter war der Vollzug der Strafe in besonderer Weise “besonders”. Es gab äußerst grausame Strafen, die auch andere abschrecken sollten, bestimmte Taten zu begehen. Dann gab es auch sogenannte “Spiegelstrafen” (hierzu in einem anderen Bericht mehr).

 

Heute: Das Rädern

Die Form der Bestrafung bestand darin, den Verurteilten – oft bar jeglicher Bekleidung – an Pflöcken liegend auf der Erde festzubinden und unter die Beine, Arme und den Oberkörper meist dreikantige Hölzer zu legen. Nach einer im Urteil festgelegten Anzahl von Stößen, sie stand meist in Bezug zur Zahl der Delikte, zerstießen die Folterknechte dem Delinquenten „von unten“ mit einem Rad sämtliche Glieder und das Rückgrat. Diese im Urteil festgesetzte Richtung des Räderns war für den Betroffenen besonders schmerzhaft, er erlebte die Verletzungen bis zum letzten Schlag bei vollem Bewusstsein.

Die Verurteilten (und jetzt Toten) wurden hiernach auf einen Pfahl gespießt und der Witterung/dem Tierfraß überlassen.

Im Mittelalter war das „Rädern“ eine populäre und grausame Folter- und Hinrichtungsmethode für Mord, Raub und Diebstahl. In der römischen Antike war das Rädern schon bekannt. Es wurde bei Unzucht mit der Herrin als Strafe angewandt. Der Sachsenspiegel erkannte für Kirchenräuber, Mörder, Brandstifter und Verräter auf “rädern”.  Auch der Strafrechtskatalog der CCC (Constitutio Criminalis Carolina, der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532) enthält für Tötungsdelikte verschiedener Art den Strafvollzug durch das Rad.

Diese harte Strafe war so besonders grausam, dass man die Verurteilten vor dem Vollzug der Strafe enthauptet oder erwürgt haben soll. Das soll aber auch erst ab dem 17 Jahrhundert gewesen sein. Sogar im fortschrittlichen Preußen soll es im 19 Jahrhundert noch zu einer derartigen Hinrichtung gekommen sein.

Es gab aber bei dieser Art der Hinrichtigung auch eine “mildere” Art. Das war das Rädern “von oben”. Das Rad verletzte zuerst den Kopf oder Brustkorb. Erst danach war der Rest des Körpers des Verurteilten dran. Der Tod trat eben schneller ein. Der Verurteilte spührte nichts mehr.

Eine Strafschärfung gab es aber auch für besonders grausige Taten. In der Constitutio Criminalis Carolina heißt es dazu: „solch boßhafftige mißtettige personen, vor der todesstraff geschleiyfft oder etliche griff inn jre leib mit glüenden zangen gegeben werden.“