Die Steuerehrlichkeit von 2015

Penneke

Für mehr Steuerehrlichkeit in 2015

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Die Bundesregierung verschärft die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung deutlich. Der Bundesrat hat dem entsprechenden Gesetzentwurf nun abschließend zugestimmt.

Steuerhinterziehung ist und bleibt strafbar. Allerdings will die Bundesregierung den Weg, sich “steuerehrlich” zu machen, nicht ganz verbauen. Die Hürden für diesen Weg liegen jedoch künftig um Einiges höher: Das Bundeskabinett hatte am 24. September 2014 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zugestimmt. Das Gesetz kann damit nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

 

Neue Regelungen

Wesentliche Maßnahmen des Gesetzentwurfs sind:

Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 Euro auf 25.000 Euro.

Bei darüber liegenden Beträgen ist nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags ein Absehen von der Strafverfolgung möglich.Der Zuschlag ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen:über 25.000 Euro: 10 Prozent Zuschlag über 100.000 Euro: 15 Prozent Zuschlag über 1 Million Euro: 20 Prozent ZuschlagBisher galt ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro.

Der Gesetzentwurf verlängert die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das heißt: Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre “reinen Tisch machen” und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um seine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.

Weitere Voraussetzung ist neben der Zahlung des hinterzogenen Betrages auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr.

Der Staat kann außerdem künftig bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher. Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Hintergrund ist, dass die deutschen Steuerbehörden von “Auslands-Hinterziehungen” vielfach erst sehr spät und oft zufällig Kenntnis erlangen. Die neue “Anlaufhemmung” lässt dem Fiskus ausreichend Zeit zur Aufklärung.

Entnommen aus der Pressemitteilung vom 19. Dezember 2014