Die Sektsteuer / Schaumweinsteuer in Deutschland und Österreich!

Bevor um 13:00 Uhr wieder Sektkorken bei allen zum Feierabend knallen, will ich über die Sektsteuer aufklären.

Die Schaumweinsteuer wurde 1902 vom Reichstag zur Finanzierung der kaiserlichen Kriegsflotte eingeführt, weil „bei einer so starken Steigerung der Ausgaben für die Wehrkraft des Landes auch der Schaumwein herangezogen werden muß“.

Die Steuer besteht in Deutschland und Österreich immer noch.

Die Steuersätze betragen (Stand August 2018) bei weniger als 6 Volumenprozent Alkohol 51 €/hl 0,38 €/0,75 l), ab 6 Volumenprozent Alkohol 136 €/hl 1,02 €/0,75 l). Die Einnahmen aus der Schaumweinsteuer betrugen im Jahr 2013 449 Mio. Euro. Im Jahr 2017 erbrachte der Absatz von 3,3 Millionen hl Schaumwein Steuereinnahmen von 383,7 Mio. Euro.[5] Die Einnahmen stehen nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG dem Bund zu. Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer wird durch die Bundeszollverwaltung bereits beim Hersteller, auf nachgelagerten Handelsstufen oder beim Einführer erhoben.

In Österreich wurde die Schaumweinsteuer im Jahr 2005 auf Null gesetzt. Zum 1. März 2014 wurde die Schaumweinsteuer wieder eingeführt und beträgt einen Euro pro Liter. Ausnahme ist der Prosecco Frizzante – dieser gilt (wegen des geringeren Flaschendrucks) steuerlich als Wein.

Die Sekt- oder Schaumweinsteuer ist ein bekanntes Beispiel für Abgaben, die zu einem bestimmten Zweck eingeführt, aber nach Wegfall des Zwecks nicht wieder abgeschafft wurden.

Lieber Leser, das war Sektsteuerrecht. 😄

Lassen Sie sich den Schaumwein jetzt gut schmecken. 🧐

Ihr Rechtsanwalt / Strafverteidiger Thomas Penneke

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