Waffenrecht: Kein Waffenschein für Soldat

Personen, die Angriffe auf ihre Person befürchten, ist ein Waffenschein nur zu erteilen, wenn sie glaubhaft machen, wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet zu sein.

Auch ein Bundeswehrsoldat, der mehrere Einsätze im Ausland gegen Islamisten führte, hat bei dieser Lage kein grundsätzliches Bedürfnis auf Erteilung eines Waffenschein, wenn er lediglich die Gefährdung seiner eigenen Person durch islamistische Terroranschläge befürchtet.

(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 30.08.2023  – 20 A 2355/20 – )

Sachverhalt

Der Kläger ist Bundeswehrsoldat und als solcher Mitglied des Spezialkommandos der Bundeswehr (KSK). In dieser Eigenschaft war er mehrfach in Afghanistan eingesetzt. Er begehrt vom Polizeipräsidium Bielefeld die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe (Waffenschein), weil er wegen seiner früheren Einsätze in Afghanistan Vergeltungsanschläge islamistischer Terrorgruppierungen auf seine Person befürchtet.

Entscheidung Polizei und VG

Das Polizeipräsidium lehnte seinen Antrag ab. Das Verwaltungsgericht Minden gab der Klage jedoch statt. Hiernach wäre ihm die Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen zu erteilen gewesen.

Entscheidung des OVG

Die Berufung hiergegen hatte jedoch vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg und führte zu der eingangs aufgeführten Entscheidung.

“Das für die Erteilung eines Waffenscheins erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis liegt nicht vor. Personen, die Angriffe auf ihre Person befürchten, ist ein Waffenschein nur zu erteilen, wenn sie glaubhaft machen, wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet zu sein. Eine solche Gefährdung des Klägers lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die belegen, dass er objektiv solchermaßen einer erhöhten Gefährdung unterliegt.”

Dafür genüge es nicht, dass generell eine Gefahr terroristischer Übergriffe in Deutschland durch islamistische Gruppierungen oder Einzeltäter nicht auszuschließen sei. Es seien weder tragfähige Anhaltspunkte dafür dargetan, dass KSK-Mitglieder oder sonstige Bundeswehrangehörige im Bundesgebiet objektiv wesentlich mehr einer Gefährdung durch islamistisch motivierte Angriffe als die Allgemeinheit unterlägen, noch dafür, dass der Kläger von terroristischen Gruppierungen mit islamistischen Hintergrund identifiziert und als Ziel eines (Vergeltungs-)Anschlags ausgemacht worden wäre. Darüber hinaus ließe sich nicht feststellen, dass das Führen einer Schusswaffe – was die Erteilung eines Waffenscheins außerdem voraussetze – geeignet sei, die vom Kläger geltend gemachte Gefährdung seiner Person zu mindern.

Letzteres Argument könnte man ….

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