Ohne Moos kein rechtskundiger Beistand II

 

thomas Penneke Landgericht SchwerinAm 22. Oktober 2014 berichtete ich über einen unsäglichen Beschluss des Amtsgerichts Wismar. Der Richter dort versteht nicht, dass ein Anwalt ohne Geld nicht arbeitet und somit dem Beschuldigten auch kein rechtskundiger Beistand zur Seite steht, damit das öffentliche Interesse gewahrt wird. Nun springt das Landgericht Schwerin auch auf den Zug auf, den das Amtsgericht Wismar fährt.

 

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wismar legte ich Beschwerde ein und begründete diese damit, dass das Verfahren noch gar nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, dass die Einstellung in dem Verfahren XY vorläufiger Natur ist.

 

 

Das Landgericht verwarf die Beschwerde und begründete dies wie folgt (34 Qs 14618/14):

Penneke Strafverteidiger LG Schwerin

“1. Die Ausführungen des Amtsgerichts zu einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung sind zutreffend. Die Kammer tritt ihnen bei.

2.Im Übrigen erfolgt die Bestellung eines Pflichtverteidigers während des Vorverfahrens nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Vom Vorliegen eines derartigen Antrags ist nach der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2014 jedoch nicht mehr auszugehen.”

 

Penneke Strafverteidiger StA SchwerinWas für eine Verfügung der Staatsanwaltschaft war gemeint? Ich bat die Staatsanwaltschaft meiner Beschwerde beizutreten, um dem öffentlichen Interesse gerecht zu werden, dass ein Beschuldigter rechtskundigen Beistand erhält. Das tat die Staatsanwaltschaft nicht. Wobei ich bestimmt dem sachbearbeitenden Staatsanwalt K. Unrecht tue, wenn ich dieses widersprüchliche Verhalten schimpfe. Dafür bitte ich jetzt schon um Verzeihung. Es war der Staatsanwalt B., der – und das ist in anderen Schriftsätzen immer wieder zu erkennen – einen persönlichen Kreuzzug gegen Strafverteidiger zu führen versucht. Peinlich sowas! Damit fällt er seinem Kollegen K. in den Rücken und zeigt, was er als Staatsanwalt von der Wahrung des öffentlichen Interesses hält.

 

Die entscheidende Beschwerdekammer des Landgerichts Schwerin ist auch die erkennende Kammer in dem Verfahren YZ gegen den Beschuldigten, wegen dem das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt wurde. Dort bin ich der Kammer wohl zu unbequem, weil ich dem öffentlichen Interesse da nachkomme, dass der Beschuldigte/dort Angeklagte einen rechtskundigen Beistand hat. Dort bin ich ja auch Pflichtverteidiger geworden. 😉

 

Konsequenzen werde ich nun ziehen und die liegen – vor Kostensicherung – nicht mehr im öffentlichen Interesse.

 

Thomas Penneke