Aufschlussreiche Begründung einer Beiordnung

Thomas Penneke LG Rostock“In der Strafsache

gg. A

wegen Betruges

wird dem Angeschuldigten Rechtsanwalt Thomas Penneke, Kanzleisitz Kröpeliner Straße 10 in 18055 Rostock, als notwendiger Verteidiger beigeordnet.”

Bis hierher klingt es noch nicht spektakulär. Ich las die Beiordnung und entdecke eine Begründung. Mh? Der Fall ist eher selten. Vor allem bei Prozessen am Landgericht. Zudem hatte ich mir hier in diesem Fall nicht die Gedanken gemacht, dass es hier überhaupt ein Problem geben könnte.

 

Die Gründe zeigten mir nun auf, wer der “Böse” oder “Bockige” in der Verhandlung sein will. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (vielleicht nur eines Staatsanwalts, denn ich möchte nicht alle Staatsanwälte für den folgenden Quatsch verantwortlich machen 😉 ) zu meinem Antrag auf Beiordnung hatte ich nicht gelesen, doch nun werde ich sie mir in der nächsten Akteneinsicht zu Gemüte ziehen.

 

Hier die Begründung des Landgerichts:

“Die Beiordnung beruht auf §§ 141, 142 StPO. Zwar hat sich die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die hohe Arbeitsbelastung des Verteidigers gegen eine Beiordnung ausgesprochen. In Anbetracht der derzeitigen Belastung der Strafkammer mit anderen, vorrangig zu behandelnden Verfahren erscheint jedoch die Sorge der Staatsanwaltschaft, es könnte wegen der anderweitigen Belastung des Verteidigers zu unlösbaren Terminsschwierigkeiten kommen, gegenwärtig nicht begründet. Die vorliegende Sache wird in nächster Zeit – vorbehaltlich einer Eröffnungsentscheidung – nicht terminiert werden können, so dass Kollisionen nicht zu befürchten sind.”

 

Ich bin baff! Die Staatsanwaltschaft hat meinen Kalender eingesehen? Die Staatsanwaltschaft hat mittlerweile hellseherische Fähigkeiten? Ne, so einfach ist das nicht. Aber der zuständige Staatsanwalt ist schon im gesamten Ermittlungsverfahren auf Krawall gebürstet. Während des Ermittlungsverfahren wird der Verteidiger eines Angeschuldigten wegen Verdacht des Abrechnungsbetruges von dem zuständigen Staatsanwalt mit einem eigenen Ermittlungsverfahren bedacht. Dieses wurde nun endlich nach § 170 II StPO eingestellt. Der Kollege hat die gesamte “Akte” für seinen damals inhaftierten Mandanten vollständig ausgedruckt und mit Sackkarren in die JVA verbracht. DAS glaubte der zuständige Staatsanwalt nicht und eröffnete, während sich der Kollege noch mit dem Oberlandesgericht um die Abrechnung in der Höhe streitete, ein Ermittlungsverfahren.

 

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde hatte der zuständige Staatsanwalt von mir schon gefangen.

 

Es bleibt jetzt hier spannend, ob der zuständige Staatsanwalt gegen die Entscheidung des Landgerichts auch noch eine Beschwerde einlegt. Dann bin ich endlich auf Krawall gebürstet! 😉

 

Strafverteidiger Thomas Penneke

Thomas Penneke