Ein Abweichen von dem bei einer überlangen Verfahrensdauer vorgesehenen pauschalen Entschädigungssatz ist nicht allein deshalb nach § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG geboten, weil der Gesamtbetrag die im Ausgangsverfahren streitgegenständliche Disziplinarbuße übersteigt.
Die Geldbuße wird auch nicht mit dem Entschädigungsbetrag verrechnet.
(Urteil vom 28.08.2024 – 2 WA 1.24)
Marinekommandant erhält Entschädigung trotz niedriger Buße weiterlesen