Archiv der Kategorie: Wehrdisziplinarrecht

Buddel voller Rum – kein Sicherheitsrisiko

Die Einstufung eines Soldaten als Sicherheitsrisiko kann nicht allein auf „Lebenserfahrung“ gestützt werden. Auch bei auffälligem Alkoholkonsum muss die Bundeswehr eigene Ermittlungen durchführen, bevor sie Zweifel an der Zuverlässigkeit bejaht (BVerwG, Beschluss vom 25.09.2025 – 1 WB 3.25).

„Captain Morgan, übernehmen Sie!“ – so hätte man die Schlagzeile wohl getauft, wäre der Fall nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht gelandet. Ein Hauptfeldwebel, eine halbvolle Flasche Rum und ein Streit mit der Freundin: daraus machte die Bundeswehr kurzerhand ein Sicherheitsrisiko. Das BVerwG aber fand – so einfach ist das nicht.

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Marinekommandant erhält Entschädigung trotz niedriger Buße

Ein Abweichen von dem bei einer überlangen Verfahrensdauer vorgesehenen pauschalen Entschädigungssatz ist nicht allein deshalb nach § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG geboten, weil der Gesamtbetrag die im Ausgangsverfahren streitgegenständliche Disziplinarbuße übersteigt.

Die Geldbuße wird auch nicht mit dem Entschädigungsbetrag verrechnet.

(Urteil vom 28.08.2024 – 2 WA 1.24)

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Dienstrecht: nicht erforderliches Disziplinarverfahren

Ist ein Re­ser­vist be­reit, auf sei­nen Rang zu ver­zich­ten und aus dem Dienst aus­zu­schei­den, kann er ein­fach per Ver­wal­tungs­akt ent­las­sen wer­den. Das Ver­fah­ren gegen ihn wei­ter­zu­füh­ren, nur um ihn an des­sen Ende eben­falls zu ent­las­sen, ist un­ver­hält­nis­mä­ßig.

Leitsatz: Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Dienstherr nicht die rechtliche Möglichkeit ausschöpft, das Ziel des Verfahrens auf eine den Soldaten weniger belastende Weise herbeizuführen. (BVerwG, Urteil vom 10.05.2023 – 2 WD 14.22).

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Wer den Holocaust leugnet, kann kein Soldat bleiben

Ein Soldat, der den Holocaust leugnet und auf diese Weise das nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlost, verletzt seine politische Treuepflicht (Leitsatz des BVerwG).

Ein Sol­dat muss für die frei­heit­lich-de­mo­kra­ti­sche Grund­ord­nung ein­ste­hen.

Wer den Ho­lo­caust be­zwei­felt oder gar für die NSDAP schwärmt, steht nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein.

Zu Recht erhält ein Soldat, der nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsteht während des laufenden Verfahrens auch nur die Hälf­te sei­ner Be­zü­ge.

BVerwG, Beschluss vom 08.05.2023 – 2 WDB 13.22

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