Verfassungsschutz verliert gegen linksextreme Musikgruppe

Feine Sahne FischfiletAuch der Verfassungsschutz und seine Schlapphüte müssen die Urheberrechte wahren. Das entschied nun das Landgericht Berlin-Charlottenburg am vergangenen Dienstag (8. April 2014). Betroffen war die linksextreme Musikgruppe Feine Sahne Fischfilet – nachdem sie im Verfassungsschutzbericht Erwähnung fanden – auch gegen die Nutzung eines Bildes der Gruppe im Bericht.

Neu ist das nicht: Irgendwer verwendet ein Bild aus dem Internet und verwendet es einfach für seinen eigenen Beitrag/Buch/etc. Dabei wird der Urheber dieses Bildes nicht gefragt und schon gar nicht bezahlt. Der Urheber (meist ein Fotograf oder der Abgebildete) ist darüber not amused. Vorallem wird es ihm gar nicht gefallen, wenn dann dieses Bild dann auch noch im Verfassungsschutzbericht veröffentlicht wird.

Mit dem Urheberrecht ist nicht zu spaßen! Das sollte auch der Verfasssungsschutz wissen.

Im Verfassungsschutzbericht Mecklenburg-Vorpommern 2012 wird die Musikgruppe “Feine Sahne Fischfilet” erwähnt, da sie die öffentliche Sicherheit gefährden sollen. Ein Bild ziert den Bericht auf Seite 58, den die Schlapphüte aus dem Internet “gezaubert” haben, obwohl auf diesem Bild ein copyright besteht. Dabei beriefen sich die Prozessbevollmächtigten der Schlapphutbehörde auf § 45 Urheberrechtsgesetz. „Rechtspflege und öffentliche Sicherheit“ heißt der uralte Paragraf 45 des Urheberrechtsgesetzes. Dieser erlaubt die „Verbreitung, öffentliche Ausstellung“ durch „Gerichte und Behörden für Zwecke der öffentlichen Sicherheit“.

 

§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.

Die Regelung soll unter anderem eine Vorführung im Gerichtssaal oder die Veröffentlichung von Fahndungsfotos ermöglichen. Denn da gibt es auch jemanden, der ein Recht an dem Bild hat. Die Verwendung muss sich allerdings im Rahmen der engen Zweckbestimmung bewegen. Und an diesem Punkt wurde es für den Bericht der Schlapphüte problematisch, denn dieser dient der Dokumentation und nicht (unmittelbar) der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung.

 

Nun sprach das Landgericht Berlin – Charlottenburg Recht in der zweiten Instanz im einstweiligen Rechtsschutz und stellte fest: Der Verfassungsschutzbericht sei kein Instrument zur konkreten Gefahrenabwehr, das Bandfoto diene nur der Verschönerung des Berichts. Dafür hätten die Schlapphüte auch eigene Bilder anfertigen können, da die Band auch öffentlich auftritt.

 

Richtig und ein Blick auf die Internetseite der Musikgruppe bringt einen auch auf das copyright. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Vielleicht hätte der Urheber der Veröffentlichung auch zugestimmt. 😉

 

Nun ja: Pech gehabt! Auch ein innländischer Geheimdienst muss sich daran halten.

 

Und ehrlich: Ein Bild auf dem eine Musikgruppe posiert, stellt doch noch keinen demokratiefeindlichen Umtrieb dar.

 

Mit dem Bild gelingt auch kein Verweis auf einen Angriff auf die FDGO.

 

Das Bild galt wirklich nur der “Verschönerung” des Berichts. Wer diesen überhaupt noch liest…. 😉

 

Thomas Penneke

 

 

 

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