Führungsaufsicht: unzumutbare Weisung

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Es gibt auch unzumutbare Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht. Zwar ist diese Erkenntnis nicht so neu (auch die hier zitierte Entscheidung), doch so manches Gericht sollte sich mal daran halten und die Unzumutbarkeit prüfen. Bei Alkohol- oder Suchtgiftkranken muss das Gericht besonders prüfen, ob eine Weisung zur Abstinenz im Rahmen der Führungsaufsicht angeordnet werden soll.

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschied zur angeordneten Alkoholabstinenz am 10. Januar 2013 (III-5 Ws 358 u. 359/12) zugunsten des Verurteilten:

Leitsatz: Die Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB kommt in erster Linie für im Vollzug erfolgreich behandelte rauschmittelabhängige Probanden in Betracht. Indes macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere, ob die begründete Aussicht besteht, der mit der Weisung verfolgte Zweck – die Wahrscheinlichkeit eines „Beitrags“ zu strafbaren Handlungen zu verringern – könne erreicht werden. Keine Bedenken bestehen gegen eine Abstinenzweisung, wenn lediglich mangelnde Willensstärke oder auch charakterliche Labilität einen Weisungsverstoß befürchten lassen.

Gründe: „Zwar ist eine solche Weisung gemäß § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB grundsätzlich zulässig und im vorliegenden Fall begründen auch bestimmte Tatsachen die Annahme, der Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen (vgl. zu diesem Erfordernis Fischer, StGB, 59. Aufl., § 68 b Rdnr. 12), jedoch werden mit dieser Weisung unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten gestellt (§ 68 b Abs. 3 StGB).“

Gemeint war hier der Fall des Alkoholabhängigen. Ein Weisungsverstoß ist in einem solchen Fall sehr wahrscheinlich und daher darf eine solche Anordnung nicht erfolgen.

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Recht so!

Thomas Penneke

 

 

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