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Fluchtgefahr: Ein Haftgrund mit vielen Gesichtern

Die Annahme von Fluchtgefahr rechtfertigt die Untersuchungshaft, wenn konkrete Umstände darauf hindeuten, dass sich ein Beschuldigter durch Flucht dem Strafverfahren entziehen will (st. Rechtsprechung).

Ein prominentes Beispiel ist der Fall Attalah Younes, der sich selbst durch eine äußerst unüberlegte Handlung in den Fokus der Justiz brachte. Konnte man es noch dümmer anstellen?

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Fluchtgefahr á la Oberlandesgericht Rostock

Penneke Oberlandesgericht Rostock

In einem neuerlichen Beschluss erklärt das Oberlandesgericht Rostock, dass etwaige Kontakte zu “kriminellen Banden” und ins Rotlichtmilieu zur Begründung der Fluchtgefahr genügen, obwohl der Beschuldigte vollkommen sozial und familiär integriert ist, einer Arbeit nachgeht, Kaution angeboten hat und “nur” wegen eines Straftatbestandes beschuldigt wird, der zwar nach § 29 a BtMG unter Strafe steht, jedoch die mögliche Straferwartung nicht so hoch sein wird, wie es die Hoffnung der Staatsanwaltschaft ist. Vorstrafen hat er keine. Fluchtgefahr á la Oberlandesgericht Rostock weiterlesen

Fluchtgefahr beurteilt sich auch nach zu erwartender Strafe

KnastFür die im Rahmen der Fluchtgefahr zu beurteilende Straferwartung kommt es auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an. Eine Reststrafaussetzung ist hierbei zu berücksichtigen, wenn sie im Einzelfall wahrscheinlich bzw. konkret zu erwarten ist. Verbleibt unter Berücksichtigung der anzurechnenden Untersuchungshaft und unter Berücksichtigung der Gesamtfreiheitsstrafe im Falle des Rechtskrafteintritts ein großer Strafrest, so kann er dem Angeklagten erheblichen Anreiz bieten, sich – und sei es auch nur durch Untertauchen in Deutschland – dem weiteren Verfahren und der sich ggf. anschließenden Strafvollstreckung zu entziehen.

Beschluss des KG Berlin vom 07.03.2014, Az.: 4 Ws 21/14

 

Quelle: Strafrecht-Online vom 5.5.14