Fluchtgefahr á la Oberlandesgericht Rostock

Penneke Oberlandesgericht Rostock

In einem neuerlichen Beschluss erklärt das Oberlandesgericht Rostock, dass etwaige Kontakte zu “kriminellen Banden” und ins Rotlichtmilieu zur Begründung der Fluchtgefahr genügen, obwohl der Beschuldigte vollkommen sozial und familiär integriert ist, einer Arbeit nachgeht, Kaution angeboten hat und “nur” wegen eines Straftatbestandes beschuldigt wird, der zwar nach § 29 a BtMG unter Strafe steht, jedoch die mögliche Straferwartung nicht so hoch sein wird, wie es die Hoffnung der Staatsanwaltschaft ist. Vorstrafen hat er keine.

 

“Hinsichtlich des dringenden Tatverdachtes gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird und des Haftgrundes der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Ziff. 2 StPO verweist der Senat auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 9. Mai 2014. Die von der Verteidigung ins Feld geführte soziale Integration des Beschuldigten gibt im vorliegenden Fall keinen Anlass zu abweichender Beurteilung. Vielmehr ist angesichts der Straferwartung davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte ohne den Vollzug von Untersuchungshaft dem Verfahren durch Flucht entziehen würde, was ihm insbesondere durch seine Kontakte zu kriminellen Banden und zum Rotlichtmilieu erleichtert werden würde.”

 

Die kriminelle Bande(n) besteht aus einem Motorradclub und das Rotlichtmilieu ist nun per se auch kriminell.

 

Howgh! Das Oberlandesgericht hat gesprochen. Der Konjunktiv grüßt. Nachweise für die Fluchtgefahr fehlen.

 

Thomas Penneke

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert