Fluchtgefahr beurteilt sich auch nach zu erwartender Strafe

KnastFür die im Rahmen der Fluchtgefahr zu beurteilende Straferwartung kommt es auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an. Eine Reststrafaussetzung ist hierbei zu berücksichtigen, wenn sie im Einzelfall wahrscheinlich bzw. konkret zu erwarten ist. Verbleibt unter Berücksichtigung der anzurechnenden Untersuchungshaft und unter Berücksichtigung der Gesamtfreiheitsstrafe im Falle des Rechtskrafteintritts ein großer Strafrest, so kann er dem Angeklagten erheblichen Anreiz bieten, sich – und sei es auch nur durch Untertauchen in Deutschland – dem weiteren Verfahren und der sich ggf. anschließenden Strafvollstreckung zu entziehen.

Beschluss des KG Berlin vom 07.03.2014, Az.: 4 Ws 21/14

 

Quelle: Strafrecht-Online vom 5.5.14