OLG Schleswig, Beschluss vom 13.10.2025 – 2 Ws 60/25 Vollz: Nutzt ein Gefangener anstaltsseitig organisierte Sportangebote, muss ein dadurch entstehender Ernährungsmehrbedarf grundsätzlich durch die Anstaltsverpflegung gedeckt werden; ein Verweis auf den privaten Einkauf ist unzulässig (OLG Schleswig 13.10.25 – 2 Ws 60/25).
Sport ist im Strafvollzug längst kein nettes Freizeitangebot mehr, sondern nach dem schleswig-holsteinischen Landesstrafvollzugsgesetz ein besonders bedeutender Baustein des Vollzugsziels. Was bislang gern übersehen wurde: Wer den Häftling zum Laufen bringt, muss auch dafür sorgen, dass er nicht auf halber Strecke mangels Kalorien zusammenklappt. Das OLG Schleswig hat diese eher banale Erkenntnis nun rechtlich verbindlich gemacht.
Sachverhalt
Ein Gefangener in einer schleswig-holsteinischen JVA betrieb regelmäßig Kraftsport und nahm – nach Vortrag der Anstalt immerhin „mit durchschnittlicher Regelmäßigkeit“ – an Angeboten wie Yoga und Fitnesssport teil. Gleichzeitig rügte er, seine Verpflegung sei weder seinen Unverträglichkeiten noch seinem erhöhten Kalorienbedarf angepasst.
Die JVA verwies auf die allgemeinen Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung und argumentierte, der tägliche Durchschnitt von etwa 2.450 kcal liege im Normbereich. Mehrbedarf solle der Gefangene eben über den Einkauf decken.
Entscheidung_Auswirkungen
Das LG Kiel wies die Anträge ab. Das OLG Schleswig kassierte diese Entscheidung und gab der Rechtsbeschwerde vorläufig statt. Das OLG Schleswig stellt klar: Wenn das Gesetz Sport als besonders wichtiges Vollzugsmittel einstuft und die JVA verpflichtet, entsprechende Angebote zu machen, muss sie die dadurch bedingten Mehrbedarfe beim Energiebedarf grundsätzlich durch die Anstaltsverpflegung decken. Die bloße Möglichkeit des Einkaufs entbindet die Anstalt nicht von dieser Pflicht. Maßstab sind die DGE-Empfehlungen unter Berücksichtigung des PAL-Werts. Praktisch bedeutet dies: Organisierter Anstaltssport und „freizeitmäßiges“ Training im Haftraum sind zu trennen – nur ersterer löst die Pflicht zur Anpassung der Verpflegung aus. Das Verfahren wurde zur weiteren Sachaufklärung an das LG zurückverwiesen.
Meinung und Schluss
Es ist schon bemerkenswert, dass erst ein Oberlandesgericht daran erinnern muss, dass ein Körper, der mehr arbeitet, auch mehr Energie braucht. Jeder Fitnessstudio-Betreiber weiß das, nur im Strafvollzug dachte man offenbar: „Hauptsache der Speiseplan ist normgerecht, der Rest ist Charakterfrage.
Die Entscheidung des OLG Schleswig ist im Kern nichts anderes als die Rückkehr zur Realität: Wer Sport im Gesetz zum „besonders bedeutenden“ Vollzugsmittel erhebt, kann sich nicht anschließend auf die Position zurückziehen, der Gefangene möge sich seine Mehrkalorien bitte aus dem Knast-Kiosk zusammensparen.
Vollzugsrecht ist eben kein juristisch dekorierter Diätplan, bei dem die Anstalt entscheidet, wie viel Motivation der Gefangene sich leisten darf.die Praxis eröffnet die Entscheidung eine klare Verteidigungslinie: Anstaltsseitig organisierter Sport – also Angebote, die als Vollzugsinstrument eingesetzt werden – zwingt zur verpflegungsseitigen Mitverantwortung. Wer Training als Resozialisierungsinstrument verkauft, muss eben auch die „Tankstelle“ betreiben. Andernfalls wird aus Sportförderung eine stille Sanktionierung von körperlicher Aktivität: „Du darfst rennen, aber bitte mit leerem Akku.“wird sehen, wie kreativ die Anstalten jetzt bei der Abgrenzung von „offiziellem Sport“ und „freizeitmäßigem Rumhampeln im Haftraum“ werden.
Strafvollzug war schon immer ein bisschen wie Bürokratie im Hochsicherheitstrakt – jetzt kommt noch Ernährungsphysiologie dazu. Für Verteidiger heißt das: Im Vollzug nicht nur auf Stundenpläne und Lockerungen schauen, sondern auf die schlichte Frage: Bekommt der Mandant genug auf den Teller, um das mitzumachen, was die Anstalt von ihm verlangt?im Namen des Vollzugsziels Sport verordnet, darf den Gefangenen nicht wie ein Auto ohne Benzin auf die Bahn schicken. Das OLG hat der JVA den Tankdeckel gezeigt. Jetzt muss nachgefüllt werden.