Nachstellen und Führerschein

Führerschein Das Oberverwaltungsgericht Münster  hat in einem Beschluss vor über einem Jahr (Beschl. vom 28.2.2013 – 16 B 1416/12) sich zum Entzug der Fahrerlaubnis erklärt. Der Entzug bei dem Betroffenen erfolgte wegen einer “psychischen Beeinträchtigung”. Das Oberverwaltungsgericht sagte aber, dass dies nur (!) bei einer Gefahr für den Straßenverkehr in Betracht kommt.

 

Der Betroffene fuhr jungen Frauen hinterher und stellte ihnen damit nach. Das Oberverwaltungsgericht meinte nun, dass die Lästigkeit des Verhaltens für den Entzug des Führerscheins nicht ausreichen kann. In dem Verhalten muss auch eine Gefahr für den Straßenverkehr enthalten sein. Dem Oberverwaltungsgericht reichte das Fahreignungsgutachten aus dem vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht aus, da sich aus diesem nur ergab, dass der Betroffene zur Zeit des Nachstellens der jungen Damen eine paranoide und eine schizoide Störung inne gehabt hätte. Dadurch ist aber eine Einschränkung im Denken und Handeln in Bezug auf den Straßenverkehr noch nicht nachgewiesen.

“Ist nach alledem derzeit von einer offenen Prognoselage in Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers auszugehen, führt die allgemeine Interessenabwägung zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Hierfür ist ausschlaggebend, dass dem Antragsteller bislang nie eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges zur Last gelegt worden ist. Wenngleich der Antragsteller in der Vergangenheit sein Fahrzeug zum Zwecke des sog. Stalkings nutzte, indem er etwa den betroffenen Frauen in Schrittgeschwindigkeit hinterherfuhr oder diese am Arbeitsplatz aufsuchte, ist ein deutlicher Bezug zur Sicherheit des Straßenverkehrs nicht erkennbar. Die Verhinderung nicht verkehrsspezifischer Straftaten oder einfach nur lästigen Verhaltens gehört nicht zu den Aufgaben des Fahrerlaubnisrechts; etwas anderes kann erst dann gelten, wenn zweifelsfrei gegebenenfalls mit Hilfe der Fiktion des § 11 Abs. 8 FeV eine nach der Bewertung durch die Anlage 4 zur FeV als schwer zu bezeichnende seelische Erkrankung als Triebfeder des Fehlverhaltens des Antragstellers feststeht, die ohne weiteres auch anders als bisher auf dessen Verhalten als Kraftfahrer durchschlagen könnte.”

Beschluss ist nachzulesen unter: http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/2113.htm

 

Die Entscheidung ist richtig. Man darf hier nicht herauslesen, dass bei einer festgestellten Geisteskrankheit eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. Es kommt immer auf die Krankheit an.

 

Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas Penneke

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