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Beratungshilfe gibt es nicht, wenn andere Möglichkeit besteht

 

BeratungshilfeGemäß § 1 Abs. 1 BerHG ist Beratungshilfe dann zu gewähren, wenn dem Rechtsuchenden keine „andere Möglichkeit der Hilfe“ zur Verfügung steht, sein Recht zu suchen, als die Inanspruchnahme der Beratung und Hilfe eines Rechtsanwalts. Zu dieser „anderen Möglichkeit der Hilfe“ zählt auch der Versuch, zunächst einmal selbst tätig zu werden. Rechtsausführungen müssen im Schriftsatz des Rechtsanwalts vorgenommen werden. Die Vertretung ist nicht erforderlich, wenn der Rechtssuchende die nötige Tätigkeit selbst ausüben kann (AG Rostock 47 IIB 174/13)

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Nachstellen und Führerschein

Führerschein Das Oberverwaltungsgericht Münster  hat in einem Beschluss vor über einem Jahr (Beschl. vom 28.2.2013 – 16 B 1416/12) sich zum Entzug der Fahrerlaubnis erklärt. Der Entzug bei dem Betroffenen erfolgte wegen einer “psychischen Beeinträchtigung”. Das Oberverwaltungsgericht sagte aber, dass dies nur (!) bei einer Gefahr für den Straßenverkehr in Betracht kommt. Nachstellen und Führerschein weiterlesen