Gemäß § 1 Abs. 1 BerHG ist Beratungshilfe dann zu gewähren, wenn dem Rechtsuchenden keine „andere Möglichkeit der Hilfe“ zur Verfügung steht, sein Recht zu suchen, als die Inanspruchnahme der Beratung und Hilfe eines Rechtsanwalts. Zu dieser „anderen Möglichkeit der Hilfe“ zählt auch der Versuch, zunächst einmal selbst tätig zu werden. Rechtsausführungen müssen im Schriftsatz des Rechtsanwalts vorgenommen werden. Die Vertretung ist nicht erforderlich, wenn der Rechtssuchende die nötige Tätigkeit selbst ausüben kann (AG Rostock 47 IIB 174/13)
Beratungshilfe gibt es nicht, wenn andere Möglichkeit besteht weiterlesen