Einweisung Psychiatrie: substanzarme Begründung im Urteil

BGHEin Fundstück bei Recherchen: Das Landgericht Aachen hat mit einer substanzarmen Begründung einen Menschen in die Psychiatrie eingewiesen. Ich kam bereits darauf zu sprechen, dass Psychiatrie bisweilen lebenslang bedeutet. Wenn man keinen Strafverteidiger hat, der verbissen um die Freilassung kämpft, dann ist man dort verloren. Nicht selten ordnen die Gericht Psychiatriebegleiter bei, die dem Gericht keinen Ärger machen, jedes Jahr ihre Beiordnung erhalten und das Schicksal des Menschen in der Psychiatrie völlig egal ist. Gut, kommen wir zum Fall zurück: Die erkennenden Richter am Landgericht Aachen hatten es sich also auch wieder leicht gemacht, jemanden in die Psychiatrie zu „entsenden“. Der Bundesgerichtshof entschied hierüber.

 

Im nun vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erhält das Landgericht Aachen eine „Klatsche“ und wie ich finde zurecht, denn der Bundesgerichtshof bemängelt das Urteil wie folgt (BGH Beschluss vom 18. Juni 2013 – 2 StR 206/13): „[…] Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es fehlt bereits an für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Ausführungen dazu, dass der Angeklagte bei den Anlasstaten – wie es § 63 StGB voraussetzt – im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehandelt hat. Das Landgericht beschränkt sich darauf, unter Berufung auf das nicht weiter dargelegte Gutachten des Sachverständigen B. mitzuteilen, dass bei dem Angeklagten seit mindestens 2004 eine schizophrene Psychose bestehe, infolgedessen in akuten psychotischen Phasen seine Kontrollfähigkeit aufgehoben sei und für die Tatzeitpunkte anzunehmen sei, dass durch die Geräuschkulisse der Gaststätte eine psychotische Phase ausgelöst worden und dadurch seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei (UA S. 13). Diese knappen Bemerkungen belegen weder, dass der Angeklagte überhaupt an einer schizophrenen Psychose leidet, noch vermitteln sie dem Revisionsgericht nachprüfbar, dass gerade die Anlasstaten – körperliche Übergriffe in einer Gaststätte gegen die Betreiber der Gaststätte bzw. einen Gast – im Zustand der aufgehobenen Steuerungsfähigkeit begangen worden sind.[…].“

 

Für meinen Fall in Schleswig Holstein ist diese Entscheidung auch interessant, denn in ähnlicher substanzarmer Weise hat das Landgericht Itzehoe über meinen Mandanten befunden und der damalige Kollege hat keine (!) Revision eingelegt. Der Kollege hätte gewiss auch so einen Beschluss erhalten

 

Wer weiß, vielleicht war er ein Haus- und Hofabnicker, denn zumindest eine Revision, die begründet ist mit der allgemeinen Sachrüge, bekommt sogar ein Jurastudent hin, der sich nicht für Strafrecht interessiert.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Thomas Penneke

www.penneke.de

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