Was einem Beschuldigten “klar” sein sollte

StPO“Einem Beschuldigten sollte klar sein, dass er entweder gestehen oder schweigen soll.” Diese Antwort bekam ich auf meine Frage: “Haben Sie den Angeklagten vor der Befragung zum Sachverhalt am Tatort belehrt und wenn ja: Wie?”

 

Man sollte glauben, dass dies eine einfache Frage für den Beamten als Zeuge im Gerichtssaal ist, der sich a) den Sachverhalt nach eigenem Bekunden noch einmal angesehen hat und b) sich auch noch en detail an den “Vorfall” erinnern kann. Die einfache Antwort: “Ja ich habe ihn belehrt” und “Ich habe ihm gesagt, dass es ihm nach dem Gesetz frei steht, hier Angaben zum Sachverhalt zu machen. Ich habe ihn aufgeklärt, welche Tat ich meine, die ihm zur Last gelegt wird (oder gelegt werden könnte), dass ich ihn als Tatverdächtigen sehe. Die möglichen Strafvorschriften habe ich ihm auch noch benannt und erläutert. Wie erwähnt, habe ich ihn darauf hingewiesen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe sich zu der Beschuldigung, die ich ihm gemacht habe, zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit auch einen Verteidiger befragen könne, bla bla bla….”

 

Die ehrliche Antwort bekam ich aber, nämlich, dass es keine Belehrung gab.

 

“Einem Beschuldigten sollte klar sein, dass er entweder gestehen oder schweigen soll.” 

 

Das war natürlich viel mehr wert als eine gute Belehrung meines Mandanten vor Ort. 🙂

 

Ich habe nach der Vernehmung dieses Zeugen allem widersprochen und (als Hinweis an die Kollegen 🙂 ) das selbstverständlich schriftlich.

 

Mal sehen, wie der Richter, der selbst die Augen rollte, damit nun umgeht.

 

Thomas Penneke

 

 

 

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