Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 11.03.2026 entschieden, dass die Bezeichnung einer Bewusstseinstrainerin als „toxisch“ und „manipulativ“ zulässige Meinungsäußerungen sind. Es liegen weder unwahre Tatsachenbehauptungen noch Schmähkritik vor; ein Unterlassungsanspruch besteht nicht.
Bewertungen und Beschwerden sind fester Bestandteil des Geschäftsmodells moderner Dienstleister. Gerade im Coaching- und Bewusstseinsmarkt werden Erwartungen verkauft und Enttäuschungen produziert. Wenn dann Zahlungen im Raum stehen, rutscht der Ton schnell ins Deutliche. Das OLG Frankfurt am Main musste entscheiden, ob eine Bewusstseinstrainerin sich dagegen wehren kann, von einer früheren Klientin als „toxisch“ und „manipulativ“ bezeichnet zu werden. Das Ergebnis ist für Anbieter unbequem klar.
„Toxisch“ und „manipulativ“ – wenn Meinungsfreiheit härter trifft als jedes Coaching weiterlesen